Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal (Eigenbetrieb)

– Wasserversorgungssatzung –

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Berechtigte und Verpflichtete
§ 4 Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen

II. Anschluss- und Benutzungsregelungen

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 6 Grenzen des Anschlussrechts
§ 7 Anschlusszwang
§ 8 Befreiung von Anschlusszwang
§ 9 Benutzungszwang
§ 10 Befreiung vom Benutzungszwang
§ 11 Art der Versorgung
§ 12 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechung
§ 13 Haftung bei Versorgungsstörungen
§ 14 Verjährung
§ 15 Grundstücksbenutzung

III. Hausanschluss und Anlage des Grundstückseigentümers

§ 16 Hausanschluss
§ 17 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
§ 18 Anlage des Grundstückseigentümers
§ 19 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
§ 20 Überprüfung der Anlage des Grundstückes
§ 21 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtung
des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten
§ 22 Zutrittsrecht
§ 23 Technische Anschlussbedingungen
§ 24 Messung
§ 25 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 26 Verwendung des Wassers
§ 27 Standrohre
§ 28 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses
§ 29 Einstellung der Versorgung

IV. Ordnungswidrigkeiten, Datenschutz

§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Datenschutz
§ 32 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund der §§ 3 und 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom
15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286, 329) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (KAG) (GVBl. I, S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl.I, S. 169) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 22.09.2008 die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Allgemeines

(1) Der Eigenbetrieb der Gemeinde Panketal betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die zentrale Wasserversorgung der Grundstücke im Gemeindegebiet als öffentliche Einrichtung.

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Verbesserung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Eigenbetrieb.

(3) Der Eigenbetrieb kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann der Eigenbetrieb für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

(2) Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören

a) das gesamte öffentliche Wasserleitungsnetz einschließlich aller technischer Einrichtungen wie z. B. Druckerhöhungsstationen, Hochbehälter und Wasserzähler

b) Wasserwerke einschließlich aller technischer Einrichtungen

c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom Eigenbetrieb selbst sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der Eigenbetrieb dieser Anlagen für die Wasserversorgung bedient.

Nicht zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören die Hausanschlüsse.

(3) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt mit der Abzweigstelle am öffentlichen Leitungsnetz und endet mit der Wasserzählanlage (Wasserzähleinbaugarnitur), die Bestandteil des Hausanschlusses ist. Sie besteht aus den Absperrventilen und den längenver-änderlichen Ein- und Ausbaustücken. Der Wasserzähler gehört nicht zur Wasserzählanlage. Er ist Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Der Hausanschluss stellt eine Betriebsanlage des Eigenbetriebes dar, ohne Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu sein.


§ 3
Berechtigte und Verpflichtete

(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nutzer nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortsteile.

(2) Darüber hinaus gelten Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ergeben für jeden, der

1. berechtigt oder verpflichtet ist, das angeschlossene Grundstück aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu nutzen (insbesondere Mieter, Pächter, Untermieter) oder

2. der öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich Wasser entnimmt.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) Anschlussberechtigte sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer, der Erbbauberechtigte noch der Nutzer im Sinne des
§ 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln sind, ist der Anschlussberechtigte der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

§ 4
Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen

(1) Als Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt der Eigenbetrieb Beiträge und Gebühren auf der Grundlage gesonderter Satzungen.

(2) Als Ersatz der Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Hausanschlüsse werden Kostenerstattungen gemäß § 10 KAG erhoben.

(3) Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben.


II. Anschluss- und Benutzungsregelungen


§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Anschlussberechtigte eines im Gemeindegebiet liegenden Grundstücks hat vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, dass sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen und sein Grundstück mit Wasser beliefert wird.

(2) Grenzen des Benutzungsrechts
Das in § 5 Absatz 1 geregelte Benutzungsrecht der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erstreckt sich in den Monaten April bis September auf die Zeit bis 17.00 Uhr und ab 21.00 Uhr für das Bewässern und Beregnen von Grundstücken, öffentlichen Grünflächen und Parkflächen und das Befüllen von Wasserbecken.


§ 6
Grenzen des Anschlussrechts

Das in § 5 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße (Weg, Platz) grenzen, in der eine betriebsfertige und leistungsfähige öffentliche Wasserleitung vorhanden ist. Dazu muss die öffentliche Wasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen. Das gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat.
Wenn der Anschluss eines Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordert, kann der Eigenbetrieb den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrauf-wendungen für die Herstellung, Veränderung, Beseitigung sowie die Unterhaltung des An-schlusses zu tragen. Auf Verlangen hat er hierfür angemessenen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 7
Anschlusszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Was-serversorgungsanlage anzuschließen. Der Anschluss ist innerhalb von einem Monat nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen. Diese besteht, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.

(2) Wird vor dem Grundstück die öffentliche Wasserversorgungsanlage erst nach Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzu-schließen, nachdem dem Anschlussberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung oder besondere schriftliche Benachrichtigung die Betriebsfertigkeit der öffentlichen Anlage angezeigt wurde.

§ 8
Befreiung von Anschlusszwang

(1) Der Anschlussberechtigte kann im Einzelfall vom Anschluss ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls einer Befreiung nicht entgegenstehen.

(2) Der Anschlussberechtigte kann eine Befreiung vom Anschlusszwang schriftlich unter Angabe von Gründen beim Eigenbetrieb beantragen.

(3) Die Befreiung vom Anschlusszwang erfolgt regelmäßig befristet. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 9
Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus dieser Anlage zu decken.

§ 10
Befreiung vom Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Anschlussberechtigte auf Antrag befreit, wenn ihm die Benutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erforder-nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Eigenbetrieb kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen des ihm wirtschaftlich zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumen, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf zu beschränken.

(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Eigenbetrieb zu stellen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat dem Eigenbetrieb vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage dies schriftlich anzuzeigen.
Er hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass von der Eigengewinnungsan-lage keine Rückwirkungen in das öffentliche Netz möglich sind. Zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist keine unmittelbare Verbindung zulässig.

(5) Die Befreiung oder Teilbefreiung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen, befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 11
Art der Versorgung

(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist.
Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetz-lichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Was-sers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 12
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechung

(1) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, das Wasser jederzeit bis zum Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht:

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2. soweit und solange der Eigenbetrieb an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Eigenbetrieb hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Der Eigenbetrieb hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Eigenbetrieb dies nicht zu vertreten hat
oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

 


§ 13
Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die der Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Eigenbetrieb aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden vom Eigenbetrieb oder seinem Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz
noch durch grobe Fahrlässigkeit des oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch
grobe Fahrlässigkeit des Eigenbetriebes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungshilfen anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, den Grundstückseigentümer auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einem Dritten wei-terzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeit in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Eigenbetrieb dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

(4) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.

(5) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Eigenbetrieb oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 14
Verjährung

(1) Schadenersatzansprüche der in § 13 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15
Grundstücksbenutzung

(1) Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör und Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Was-serversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inan-spruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten der Verlegung hat der Eigenbetrieb zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versor-gung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Eigenbetriebes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(6) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Eigenbetriebes die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks beizubringen.

(7) Für das Anbringen von Hinweisschildern für Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an Gebäuden und Grundstücksumgrenzungen besteht Duldungspflicht für die Eigentümer.

III. Hausanschluss und Anlage des Grundstückseigentümers


§ 16
Hausanschluss

(1) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer für jedes Grundstück zu beantragen.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Eigenbetrieb bestimmt. Jedes Grundstück soll einen unmittelbaren Anschluss an die Versorgungsleitung haben.
Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Hausanschlüsse erhalten. Der Eigenbetrieb kann gestatten, dass unter besonderen Verhältnissen (z. B. Kleingärten) zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehr Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte sowie –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

(3) Hausanschlüsse stehen, vorbehaltlich abweichender Regelungen, im Eigentum des Eigen-betriebes.
Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen
sowie sonstige Störungen sind dem Eigenbetrieb unverzüglich mitzuteilen.


§ 17
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die länger als 40 m sind
oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Grundstückeigentümer kann die Verlegung der Einrichtung auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

§ 18
Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung) mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Eigenbetriebes ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Eigenbetrieb oder ein im Installationsverzeichnis des Eigenbetriebes eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor der Messeinrichtung befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Eigenbetriebes zu veranlassen

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.


§ 19
Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Eigenbetrieb oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Eigenbetrieb zu beantragen.

§ 20
Überprüfung der Anlage des Grundstückes

(1) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Eigenbetrieb berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren An-schluss an das Verteilernetz übernimmt der Eigenbetrieb keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 21
Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtung des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten

(1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Eigenbetriebes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Wassers ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Eigenbetrieb mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.


§ 22
Zutrittsrecht

Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Eigenbetriebes den Zutritt zu seinen technischen Räumen und zu den in § 17 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.


§ 23
Technische Anschlussbedingungen

Der Eigenbetrieb ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Eigenbetriebes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 24
Messung

(1) Der Eigenbetrieb stellt die vom Anschlussnehmer verbrauchte Wassermenge durch Mess-einrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Der Eigenbetrieb hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie An-bringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa-chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Eigenbetriebes. Er hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Eigenbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.


§ 25
Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Eigenbetrieb, so hat er diesen vor Antragsstellung zu benachrichtigen.

 

(2) Die Kosten für die Prüfung fallen dem Eigenbetrieb zur Last, falls die Abweichungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Grundstückseigentümer.

 

§ 26
Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigenbetriebes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Eigenbetrieb kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Eigenbetrieb vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorüber-gehenden Zwecken.

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Eigenbetriebes mit Wasserzählern zu benutzen.

(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Eigenbetrieb zu treffen.

§ 27
Standrohre

(1) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke können nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet an die Antragsteller vermietet werden.

(2) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten auch durch Verunreinigung dem Eigenbetrieb oder dritten Personen entstehen.

(3) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden.

(4) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

(5) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass bei der Vermietung eine Sicherheit gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst.

(6) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist der Eigenbetrieb berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.


§ 28
Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung dem Eigenbetrieb schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen,
so ist beim Eigenbetrieb Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

(3) Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers ist dem Eigenbetrieb innerhalb eines Monats schriftlich vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer mitzuteilen.

(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses ver-langen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 29
Einstellung der Versorgung

(1) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Eigenbetriebes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist der Eigenbetrieb berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Eigenbetrieb hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

 

IV. Ordnungswidrigkeiten, Datenschutz

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 ein Grundstück nicht fristgerecht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt,

2. entgegen § 9 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnimmt, soweit keine Befreiung nach § 10 erfolgt ist,

3. entgegen § 10 Abs. 4 keine Mitteilung von der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage macht,

4. entgegen § 16 Abs. 4 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Eigenbetrieb mitteilt,

5. entgegen § 18 Abs. 2 die Grundstücksanlage nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert oder unterhält,

6. entgegen § 21 Abs. 1 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen
anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Eigenbetriebes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,

7. entgegen § 21 Abs. 2 Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen nicht unverzüglich dem Eigenbetrieb mitteilt,

8. entgegen § 22 das Zutrittsrecht verweigert,

9. entgegen § 26 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Eigenbetriebes weiterleitet,

10. entgegen § 26 Abs. 2 angeordneten Beschränkungen bei Verwendung des Wassers zuwiderhandelt.

11. entgegen § 5 Absatz 2 Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in den Monaten April bis September in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr zur Gartenbewässerung, Bewässerung von öffentlichen Grünflächen oder Parkflächen oder Wasserbeckenbefüllung verwendet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 31
Datenschutz

Die zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden gem. den Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gespeichert, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes notwendig ist.

§ 32
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Panketal, 07.10.2008

R. F o r n e l l
Bürgermeister

Die Änderungssatzung vom 30.06.2022 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die  Änderungssatzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.