Hier finden Sie die aktuellen Gebühren und Beiträge des Kommunalservice Panketal.
I. Gebühren
Wasser
Gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage werden ab 01.01.2024 folgende Gebühren berechnet:
Mengengebühr: 2,78 € zzgl. Umsatzsteuer
Grundgebühr: Es wird keine Grundgebühr erhoben.
Abwasser
zentrale Entsorgung
Gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung werden ab 01.01.2024 folgende Gebühren berechnet:
Mengengebühr: 3,08 € je m³ zugeführte Wassermenge
Grundgebühr:
Zählergröße alt (EWG) |
Nenndurch-flussmenge m³/h |
Zählergröße neu (MID) |
Dauerdurch-flussmenge m³/h |
Grundgebühr €/Jahr |
bis Qn 2,5 |
2,5 |
bis Q3 = 4 |
4 |
120,00 |
Qn 6 |
6 |
Q3 = 10 |
10 |
300,00 |
Qn 10 |
10 |
Q3 = 16 |
16 |
480,00 |
Qn 15 |
15 |
Q3 = 25 |
25 |
750,00 |
Qn 40 |
40 |
Q3 = 63 |
63 |
1.890,00 |
Qn 60 |
60 |
Q3 = 100 |
100 |
3.000,00 |
dezentrale Entsorgung
Gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung werden ab 01.01.2024 folgende Gebühren berechnet:
Mengengebühr: 13,73 € je m³ zugeführte Wassermenge bei Grundstücken mit Sammelgruben
44,91 € je m³ entsorgten nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen
II. Beitrag
Abwasser
Der Beitragssatz je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche beträgt 3,02 €.
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche und die Ausnutzbarkeit des Grundstücks gemessen an der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB wird die gesamte Grundstücksfläche zum Beitrag herangezogen.
Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit des Grundstücks mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
für jedes weitere Vollgeschoss weitere 0,25
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
III. Kostenerstattung
Als Ersatz der Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Hausanschlüsse werden Kostenerstattungen nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.