Frage – Antwort – Katalog zur Abschaffung der Gartenwasserzähler

Panketal, im August 2023

Ab 01.01.2024 tritt die Satzungsänderung zur Gebührensatzung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Kraft.
Zum weiteren Umgang mit den Gartenwasserzählern erreichten uns viele Fragen. Wir wollen die Gelegenheit nutzen, die häufigen Fragen für alle öffentlich zu beantworten.

Satzungsänderung – häufig gestellte Fragen

Wie können wir eine Sondermesseinrichtung zur Erfassung der Schmutzwassermengen einbauen lassen?

Im Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nummer 05 Jahrgang 20 vom 30. Juni 2023 wurde die 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zentrale Schmutzwasserbeseitigung bekannt gemacht.

Die Regelung im § 4 Absatz 5 Satz 7 lautet:

„Der Gebührenpflichtige kann auf seine Kosten in Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Sondermesseinrichtungen zur Erfassung der  Schmutzwassermengen im Sinne des Absatz 5 Satz 1 einbauen.“

Diese Regelung zum Einbau von Sondermesseinrichtungen zur Erfassung der Schmutzwassermengen ist nicht neu. Sie findet sich in gleicher Formulierung auch schon in der jetzt gültigen Satzung.

Sondermesseinrichtungen zur Erfassung von Schmutzwassermengen werden in die Grundstücksentwässerungsanlage integriert und messen die Schmutzwassermenge. Sie messen nicht das Gartenwasser.
Wird die Schmutzwassermenge gemessen, die vom Grundstück in den Kanal gelangt,  dann gilt hierbei der Wirklichkeitsmaßstab, d.h. die tatsächliche Menge Schmutzwasser, die vom Grundstück abgeleitet wird, wird der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Es ist dann nicht mehr erforderlich, Abzugsmengen zu erfassen.
Die Sondermesseinrichtungen werden vorrangig bei Industrieanlagen und größeren Gewerbebetrieben mit erhöhtem Schmutzwasseranfall eingebaut.  Im Abwasserbereich nutzbar sind magnetisch-induktive Durchflussmesser. Durch die besondere Zusammensetzung des Mediums ist eine spezielle Messeinrichtung erforderlich.

Wie wird in Zukunft das Wasser für unsere Gartendusche abgerechnet?

Wasser, welches im Garten über eine Gartendusche zum Duschen verwendet wird, ist als Schmutzwasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten. Es darf nicht im Garten versickert werden. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz ist Schmutzwasser das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser.
Bei der Gartendusche entsteht Schmutzwasser.
Dieses Wasser darf nicht über den Gartenwasserzähler entnommen werden.
Die Entnahme über den Gartenwasserzähler führt zu vorsätzlich unrichtigen Angaben des Grundstückseigentümers für die Gebührenerhebung.

Können wir den schon eingebauten Gartenwasserzähler weiterhin nutzen?

Ja. Gartenwasserzähler haben wie alle Kaltwasserzähler eine Eichfrist von 6 Jahren.
Bis zum Ablauf der Eichfrist können Gartenwasserzähler weiterhin bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Gartenwasserzähler bis zum 31.12.2023 beim Eigenbetrieb angemeldet und vom Eigenbetrieb verplombt wurden.

Werden für das im Garten zum Gießen verwendete Gießwasser Schmutzwassergebühren berechnet, obwohl kein Schmutzwasser in die öffentliche Anlage eingeleitet wurde?

Nein. Das Gießwasser im Garten wird aus den Regenwassertonnen bzw. Zisternen auf dem Grundstück entnommen. Dieses Gießwasser spielt bei der Gebührenberechnung keine Rolle und erhöht auch nicht die Schmutzwassergebühr, da es auch nicht in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserentsorgung eingeleitet wird. Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage soll nicht zum Gießen verwendet werden, es steht den Menschen für den Haushalt und zum Trinken zur Verfügung.

Was heißt es für den einzelnen Grundstückseigentümer, wenn in der Satzung die Möglichkeit aufgeführt wird, einen Antrag auf Absetzung von Wassermengen zu stellen, die nicht der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden?

Diese Regelung ist nicht neu.
Sie findet sich in gleicher Formulierung auch schon in der jetzt gültigen Satzung.
Sie dient der Regulierung bei Rohrbrüchen auf dem Grundstück. Wenn bei Rohrbrüchen Trinkwasser versickert oder im Gebäude für Überschwemmungen sorgt und damit nicht der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt wird, so kann ein Antrag auf Berücksichtigung dieses Rohrbruchs gestellt werden. Geeignete Unterlagen zum Nachweis sind unter anderem die Reparaturrechnung der Reparatur durch eine Fachfirma oder Unterlagen der Versicherung.

 

Ebenfalls können Anträge bei Sondernutzungen von Grundstücken gestellt werden, wie zum Beispiel Bäckereien oder landwirtschaftliche Betriebe.

Welche Berücksichtigung findet das Wasser zum Befüllen eines Badepools oder Schwimmteiches bei der Abrechnung der Gartenwasserzähler?

Trinkwasser, welches in Pools oder Schwimmteichen oder ähnlichen Becken eingefüllt wird, wird durch die Nutzung zu Schmutzwasser und ist nach der Nutzung in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten.  Gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 03.07.2023, ist Schmutzwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Badewasser spielt also bei der Betrachtung der Gartenwasserzähler keine Rolle. Für diesen Bereich wurden die Satzungsregelungen auch nicht verändert.

Welche Berücksichtigung findet das Wasser zum Befüllen von Gartenteichen ohne Badefunktion?

Für das Befüllen von Gartenteichen soll genauso wie beim Gießen der Pflanzen gesammeltes Regenwasser verwendet werden. Somit erfolgt auch keine Berechnung der Wasser- oder Schmutzwassermengen in der Gebührenabrechnung.

Wie wird der Abzug von 20 % der Wassermenge jedoch höchstens 20 m³ Wasser berechnet?

Bei einem Grundstück ohne Gartenwasserzähler werden bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr 20 % der dem Grundstück zugeführten Wassermenge abgezogen, jedoch höchstens 20 m³.
Es muss kein Antrag gestellt werden.
Voraussetzung ist nur, dass kein  Gartenwasserzähler gemeldet ist. Es wird also entweder die Wassermenge über den Gartenwasserzähler oder die Pauschale berücksichtigt.

Verdeutlichung an Beispielen:

Im Kalenderjahr wurde auf einem Grundstück 30 m³ Trinkwasser verbraucht. Diese Menge wurde über den Hauptwasserzähler abgelesen. Es werden 20 % automatisch abgezogen, das sind 6 m³. Es werden auf dem Gebührenbescheid demnach für 30 m³ Trinkwassergebühren berechnet und für 24 m³ Schmutzwassergebühren berechnet.
Im Kalenderjahr wurde auf einem anderen Grundstück 250 m³ Trinkwasser verbraucht. 20 % von 250 m³ sind 50 m³. Es werden demnach 20 m³ abgezogen. Auf dem Gebührenbescheid werden daher für 230 m³ Schmutzwassergebühren berechnet.

Wird die Pauschale für jedes Grundstück berücksichtigt?

Die Menge von 20 % des Wasserverbrauchs jedoch höchstens 20 m³ wird für jeden Grundstücksanschluss berücksichtigt. Der Grundstücksanschluss wird in der Entwässerungssatzung definiert und bezeichnet die Verbindung vom öffentlichen Straßenkanal bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück. Der Grundstücksanschluss beginnt mit dem Zulauf an der öffentlichen Schmutzwasseranlage und endet bei Gefälleleitungen mit dem Prüf- und Revisionsschacht. Es wird also nicht jede einzelne Wohnung betrachtet sondern das Grundstück. Die Größe des Grundstücks ist dabei unbeachtlich. Bei größeren Grundstücken ist es möglich, größere Mengen Regenwasser zu sammeln und zum Gießen zu nutzen.

Können Grundstückseigentümer ihre noch geeichten und verplombten Gartenwasserzähler vor Ablauf der Eichzeit von 6 Jahren abmelden, wenn für sie die Abzugsregelung von 20 % der Wassermenge jedoch höchstens 20 m³ günstiger ist?

Ja. Eine kurze Nachricht an den Eigenbetrieb reicht aus. Der Gartenwasserzähler wird dann aus der Datei zum Grundstück für den verbliebenen Eichzeitraum gelöscht.
Auf unserer Internetseite finden Sie ein Formblatt als Ausfüllungshilfe.

Kann ein Gartenwasserzähler noch installiert werden?

Ja. Gartenwasserzähler, die bis zum 31.12.2023 eingebaut und bis zum 31.12.2023 vom Eigenbetrieb verplombt und vom Eigenbetrieb registriert wurden und die den Bedingungen des Eichgesetzes entsprechen, werden noch bis zum Ablauf ihrer Eichzeit berücksichtigt.
Um einen Bearbeitungsstau in der Weihnachtszeit zu verhindern, möchten wir Sie bitten, die Verplombung möglichst frühzeitig anzumelden, am besten bis zum 30.11.2023.

Welche Regelungen gelten für Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben?

Bei Grundstücken, die an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Hier wurde keine Veränderung vorgenommen. Gartenwasserzähler sind weiterhin möglich.

Welche Vorteile hat die Abschaffung der Gartenwasserzähler?

Der Austausch und die Verplombung der Gartenwasserzähler müssen wegen des Eichgesetzes alle 6 Jahre erfolgen. Das kostet Geld. Derzeit kostet zum Beispiel ein Halbzollzähler 107 Euro.
Mit der Einsparung der Zähler wird auch Material, Arbeitskraft und Zeit gespart. Der Aufwand für die zusätzlichen Zähler ist erheblich und kann nun eingespart werden. Diese Einsparung trägt zum Schutz der Ressourcen bei.
In der Vergangenheit wurde der Austausch des Gartenwasserzählers das eine oder andere Mal vergessen und es entstand Frust, weil der Gartenwasserzähler bei der Gebührenberechnung nun nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Die Pauschale von 20 % jedoch höchstens 20 m³ wird jedoch immer berücksichtigt.
Die Überwachung des Wechselintervalls für die Gebührenpflichtigen entfällt.

Ungefähr die Hälfte der Grundstücke in Panketal hat keinen Gartenwasserzähler.
Bei den Grundstücken mit Gartenwasserzähler liegt der Gartenwasserverbrauch für ungefähr die Hälfte der Grundstücke unter 20 m³ im Jahr. Somit ist die neue Regelung für ca. 75 % der Grundstücke günstiger als bisher.

Wann tritt die neue Regelung zu den Gartenwasserzählern in Kraft?

Die Regelung gilt ab 01.01.2024.
Die Gebührenabrechnung für das Jahr 2023 wird nach der bisherigen Satzungsregelung erstellt. Die Gebührenbescheide werden am 15.02.2024 versendet.

Gibt es Übergangsregelungen nach dem 01.01.2024?

Ja. Ein bis zum 31.12.2023 beim Eigenbetrieb angemeldeter Gartenwasserzähler, dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen ist, kann noch bis zum Ablauf der Eichfrist genutzt werden. In der Übergangszeit gelten demnach für die Nutzer der Gartenwasserzähler die bisherigen Regeln. Nach Ablauf der Eichfrist fällt der Gartenwasserzähler ersatzlos aus dem System.
Weitere Übergangsregelungen gibt es nicht.
Somit haben Grundstückseigentümer die Möglichkeit, innerhalb eines Übergangszeitraumes die baulichen Voraussetzungen zur Schaffung von Kapazitäten zum Regenwassersammeln zu organisieren. Dies kann das Aufstellen von Regentonnen sein oder der Einbau unterirdischer Zisternen.

 

gez. Rinne
Werkleiterin

 

Antrag auf Abmeldung des Gartenwasserzählers

 

Grundstück (Straße und Hausnummer):__________________________________________

Grundstückseigentümer (Name):_______________________________________________

Antragsteller (Name, Wohnort, Straße, Hausnummer): _____________________________

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Nummer des Gartenwasserzählers:_____________________________________________

Jahr der Verplombung:_______________________________________________________

Telefon-Nr. für evtl. Rückfragen (Angabe freiwillig):________________________________

 

Der oben benannte Gartenwasserzähler soll ab dem 01.01. des kommenden Jahres aus der Abrechnungsdatei gelöscht und nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

Panketal, den ______________                            Unterschrift:_______________________________