Überprüfung etwaiger Regenwassereinleitung von den Grundstücken

In diesem Jahr wurde wieder die Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung überprüft. Hierfür wurde in der 48. Kalenderwoche 2007 eine Kanalnebeluntersuchung in der Gemeinde Panketal, Ortsteile Zepernick und Schwanebeck, durchgeführt.

Gemäß der Satzung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage § 1 erstellt, betreibt und unterhält der Eigenbetrieb eine öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Dabei ist Schmutzwasser gemäß Brandenburgischem Wassergesetz das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes Wasser, ausgenommen das Niederschlagswasser. Ausdrücklich von der Einleitung ausgenommen ist gemäß § 5 „Begrenzung des Benutzungsrechts“ Absatz 2 Nr. 9 das Niederschlagswasser. Das Niederschlagswasser ist von den Grundstückseigentümern auf den Grundstücken zu sammeln und zum Bewässern der Pflanzen zu verwenden bzw. überschüssiges Niederschlagswasser auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen (Brandenburgisches Wassergesetz § 54 Abs. 4). Diese Regelung entspricht auch den Grundsätzen der Ökologie in Bezug auf eine Nutzung des Regenwassers am Ort des Anfalls. Würde das Regenwasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung eingeleitet werden ist eine aufwändige Reinigung im Klärwerk vorzunehmen, da es sich mit dem Schmutzwasser vermischt.

Bei der diesjährigen Überprüfung ist wieder eine rechtswidrige Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung von einigen Grundstücken festgestellt worden. In erster Linie wird vom Eigenbetrieb der Rückbau der Anlagen zur Regenwassereinleitung gefordert. Des weiteren werden Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt und der Ersatz des Schadens eingefordert.

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Regenwassereinleitung in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung nicht zulässig ist und Zuwiderhandlungen entsprechend überprüft und geahndet werden. In ihrem eigenen Interesse und im Sinne des Umweltschutzes sollte die Sammlung des Regenwassers in einem Regenwasserbehältnis auf dem Grundstück organisiert werden um Ärger und zusätzliche Kosten zu vermeiden.