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Dichtheitsprüfungen von Grundleitungen (Leitungen im Grundstücksbereich)
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Stand 13.03.2012

1. Satzungsbezug

Gemäß Entwässerungssatzung des Kommunalservice Panketal ist die Grundstücksentwässerungsanlage nach den geltenden Regeln der Technik unter Beachtung der DIN 1986 Teil 30 (aktualisiert im Februar 2012) zu errichten.

2. Gesetzesbezug

  • Brandenburgisches Wassergesetz BbgWG vom 08. Dezember 2004, letzte Änderung vom 19.12.2011
    §§ 70 und 71 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen bzw. Genehmigung
  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, letzte Änderung vom 24.02.2012
    § 60 Abwasseranlagen

3. Dichtheitsprüfungen von Grundleitungen

Definition bzw. Begriffserklärung:

Die Grundleitung als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Oberbegriff für sämtliche Ableitungseinrichtungen (in der Regel Rohre) zwischen Revisionsschacht und dem Gebäude bis zur Fallleitung im Haus bzw. unter der Bodenplatte. Grundleitungen stehen nicht im öffentlichen Eigentum.

Grundleitungen innerhalb des privaten Grundstücks und gegebenenfalls Abscheideanlagen für Fette und Öle sind generell vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu warten und instand zu halten. Die Nachweise darüber sind aufzubewahren und auf Anforderung dem Eigenbetrieb vorzulegen.

Der Grundstücksanschluss, bestehend aus der Verbindungsleitung zwischen dem öffentlichen Kanal auf der Straße und dem Revisionsschacht einschließlich des Schachtes selbst, steht im Eigentum des Eigenbetriebes und wird von diesem hergestellt, gewartet und instand gehalten.

4. Aufgabe des Grundstückseigentümers hinsichtlich Dichtheitsprüfung gemäß DIN 1986 Teil 30 Ausg. Febr. 2012

Häusliches Abwasser

In der Tabelle 1 der o.g. DIN-Vorschrift sind die Prüffristen genannt, die vom Grundstückseigentümer einzuhalten sind. Es sind beispielsweise bei allen neu zu errichtenden Gebäuden im Zuge der Baumaßnahme Druckprüfungen durchzuführen, auch bei größeren Änderungen. Bei bestehenden Anlagen sind die Prüfungen bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen.

Wiederholungsprüfungen:

Lt. DIN 1986-30 ist eine Zustandskontrolle in Anlagen für häusliches Abwasser alle 20 Jahre durch eine Befahrung per TV-Kamera zu wiederholen. Anlagen, die ungereinigtes gewerbliches oder industrielles Abwasser ableiten, sind alle fünf Jahre durch eine Dichtheitsprüfung zu untersuchen. Wird gereinigtes Gewerbe- bzw. Industrieabwasser abgeleitet, ist eine Dichtheitsprüfung alle 15 Jahre durchzuführen.

Für Trinkwasserschutzgebiete gilt das Merkblatt Nr. 3.

Sollten bei der Dichtheitsprüfung im Ergebnis undichte Rohre festgestellt werden, sind diese Stellen zu orten und zu sanieren. Anschließend ist eine erneute Nachprüfung erforderlich. Grundsätzlich sind jedoch alle Grundleitungen, für die bisher keine nachweisbare Prüfung stattgefunden hat, umgehend zu prüfen.

T h e d e

Werkleiterin