Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal
(Eigenbetrieb)

– Kostenerstattungssatzung –


Aufgrund der §§ 3 und 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom
15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286, 329) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (KAG) (GVBl. I, S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl.I, S. 169) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 22.09.2008 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Der Eigenbetrieb betreibt nach Maßgabe seiner Wasserversorgungssatzung die Wasserversorgung der Grundstücke als öffentliche Anlage.


§ 2
Kostenersatz für Hausanschlussleistungen

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Hausanschlüsse (§ 16 Wasserversorgungssatzung) ist dem Eigenbetrieb zu ersetzen.

(2) Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleistungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leistung berechnet.


§ 3
Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(2) Der Ersatzanspruch wird ebenso wie die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 4
Ersatzpflichtige

(1) Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes gem. den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Ein-wendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Vorausleistung

Auf die künftig entstehende Kostenerstattungsschuld können von den Ersatzpflichtigen Vor-ausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Kostenerstattungsanspruchs ver-langt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

§ 6
Ablösung

Der Ersatzanspruch kann vor seiner Entstehung abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag wird nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Kostenersatzes bestimmt. Über die Ablösung wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Eigenbetrieb und dem Ersatzpflichtigen abgeschlossen.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Kostenerstattungspflicht endgültig abgegol-ten.

§ 7
Auskunftspflicht

(1) Die Ersatzpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Eigenbetrieb jede Auskunft zu ertei-len, die für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattung erforderlich ist. Auch die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind zur Auskunft verpflichtet.

(2) Der Eigenbetrieb kann an Ort und Stelle ermitteln. Die Ersatzpflichtigen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfestellung zu leisten.

(3) Sind die geforderten Angaben und Nachweise nicht fristgerecht zu ermitteln, so werden die für die Erhebung notwendigen Daten vorübergehend geschätzt.

 

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Eigenbetrieb sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung des Kostenersatzes beeinflussen, so hat der Ersatzpflichtige dies unverzüglich dem Eigenbetrieb schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §§ 7 und 8 als Ersatzpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Kostenersatzpflichtigen dem Eigenbetrieb über recht-lich erhebliche Tatsachen leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den Eigenbetrieb leichtfertig und pflichtwidrig über kostenersatzrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch die Kostenerstattung verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu
10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Panketal,

R. Fornell
Bürgermeister