Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal                                     Panketal, im Dezember 2014

 

Information zur Rückerstattung der Beiträge im Bereich Wasserversorgung

Für Bewohner von Erschließungsgebieten

 

Im April 2013 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal beschlossen, im Bereich Wasserversorgung von der Beitrags- und Gebührenfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen.

In der Januarsitzung 2014 der Gemeindevertretung ist in Konsequenz dieser Beschlussfassung die Beitragsabschaffungssatzung beschlossen worden. Diese Satzung wurde im Februar 2014 im Amtsblatt der Gemeinde Panketal bekannt gemacht und trat am 1. März 2014 in Kraft.

Die Satzung sieht vor, dass bereits entstandene Beitragsansprüche nicht mehr erhoben werden. Bereits bezahlte Beiträge werden zurückbezahlt.

Nach Inkrafttreten der Satzung kann ab 1.März 2014 von den zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümern der Grundstücke in Panketal eine Anmeldung auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge im Bereich Wasserversorgung vorgenommen werden, wenn für das Grundstück ein Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gezahlt wurde. Kostenerstattungen für Hausanschlüsse sind nicht rückerstattungsfähig.

 

Bitte beachten Sie dabei folgendes:

Anmeldungen können zu Beitragszahlungen für die Wasserversorgung gestellt werden.

Für die Grundstücke in Erschließungsgebieten gilt das auch. Nur wenn ein Beitrag zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gezahlt wurde, kann auch  eine Rückzahlung erfolgen.

Sollten Sie keinen Beitragsbescheid haben, kann auch keine Rückerstattung vorgenommen werden.

Beim Kauf des Grundstücks oder beim Abschluss einer Erbbaurechtsvereinbarung wird eine zweiseitige Willensübereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Erbbaurechtsnehmer und Erbbaurechtsgeber geschlossen. Die hier vereinbarten Regelungen gelten zwischen den beteiligten Parteien (BGB § 925).

Ein Beitragsbescheid hingegen ist ein Verwaltungsakt und damit gemäß Abgabenordnung § 118 definiert als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet ist. Es handelt sich hierbei um eine einseitige Handlung durch die Behörde.

Bewohner von Erschließungsgebieten sind von der Beitragserhebung und damit auch von der Beitragsrückerstattung nicht betroffen.

Die Art der Bebauung innerhalb von Erschließungsgebieten unterscheidet sich regelmäßig von der im unbeplanten Innenbereich. Der Erschließungsträger nimmt die Erschließung im Gebiet selbst vor und schließt hierfür meist einen Erschließungsvertrag. Dieser Vertrag enthält eine Ablösungsvereinbarung und die Verpflichtung des Erschließungsträgers, bestimmte Baumaßnahmen im Erschließungsgebiet selbst vorzunehmen. Die dann zwischen Erschließungsträger und Käufern der Grundstücke geschlossenen Verträge begründen kein Beitragsschuldverhältnis.

Es bleibt festzustellen: Nur bei Vorlage eines Beitragsbescheides, nicht jedoch eines Kaufvertrages, kann eine Beitragsrückerstattung beantragt werden. Wurde kein Beitrag gezahlt, kann auch keine Rückerstattung erfolgen. Ein Kaufpreis ist kein Beitrag.

 

gez.

Rinne, Werkleiterin