Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben einen Beitragsbescheid Schmutzwasser des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal erhalten. Wir wollen Sie mit diesem Informationsschreiben über die Grundlagen der Beitragsveranlagung informieren und einige Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen geben, die für den Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal verbindlich sind.
1.
Beitragserhebungspflicht im Rahmen der Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal zur teilweisen Finanzierung der Aufwendungen im Schmutzwasser-bereich durch Beiträge
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal hat sich durch Gemeindevertretungs-beschluss dafür entschieden, den nach dem 03.10.1990 getätigten Investitionsaufwand im Schmutzwasserbereich teilweise über Beiträge und somit nicht vollständig über Gebühren zu finanzieren. Die Mischfinanzierung sowohl über Beiträge als auch über Gebühren ist in Brandenburg weit verbreitet. Der Eigenbetrieb ist gesetzlich verpflichtet, diese Entscheidung für die Erhebung von Beiträgen im Schmutzwasserbereich konsequent umzusetzen, da er an das Satzungsrecht, welches durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal bestimmt wurde, gebunden ist. Der Eigenbetrieb hat aus diesen Gründen eine Beitragserhebungspflicht. Die Beitragserhebungspflicht ist der Grund für den auch Ihnen zugestellten Beitragsbescheid Schmutzwasser.
2.
Beitragspflicht des Grundstückseigentümers für Nachveranlagungen im Schmutzwasserbereich
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.
Die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg. Von Ihnen als Grundstückseigentümer wird der Beitrag Schmutzwasser als Gegenleistung dafür erhoben, dass Ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
3.
Nachveranlagungen von Grundstücken
Die Beitragserhebungspflicht des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal bezieht sich auf Grundstücke, für welche noch kein Beitragsbescheid erhoben worden ist sowie auf Grundstücke, bei denen der Beitrag noch nicht vollständig erhoben worden ist. Der Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal muss die Beiträge vollständig erheben. Stellt sich bei einer Überprüfung von in der Vergangenheit bereits zu einem Beitragsbescheid herangezogenen Grundstück heraus, dass der seinerzeit festgesetzte Beitrag nicht den Bestimmungen der ersten rechtswirksamen Satzung entsprach, muss der Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal eine Nachveranlagung durchführen. Die Gründe, die eine Nachveranlagung erforderlich machen, können unterschiedlich sein. So ist es möglich, dass in der Vergangenheit eine Tiefenbegrenzungsregelung bei der Beitragsberechnung angewendet oder ein Pauschalbeitrag erhoben wurde und deshalb das beitragspflichtige Grundstück bislang nur teilweise zu einem Beitrag herangezogen worden ist. Eine Nachveranlagung kann beispielsweise auch geboten sein, bezüglich der Zahl der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Vollgeschosse. Hier ist auf die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg zu verweisen. Gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg soll bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen das Maß der baulichen Nutzung bei der Bemessung nach den Vorteilen berücksichtigt werden. Das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes ist messbar über den Vollgeschossmaßstab. Die Bebaubarkeit eines Grundstückes ist eine seiner wesentlichen Eigenschaften. Ein Grundstück wird charakterisiert durch seine Größe, seine Lage und den Zuschnitt, seine Bebaubarkeit und anderes mehr. Die Bebaubarkeit des Grundstückes wird berücksichtigt und zwar in der Weise, dass bei bebauten und unbebauten Grundstücken die Zahl der Vollgeschosse ermittelt wird, die sich nach der Eigenart der näheren Umgebung einfügen bzw. einfügen würden. Die Bebaubarkeit des Grundstückes ist ausschlaggebend für die Berechnung des Beitrages auch dann, wenn der Grundstückseigentümer diese Möglichkeit nicht voll ausgeschöpft hat.
Bei den Nachveranlagungen werden etwaige Vorauszahlungen wie bereits gezahlte Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenerstattungen für den Grundstücksanschluss für Ihr Grundstück berücksichtigt. Diese Vorauszahlungen wurden gesondert auf Ihrem Bescheid Schmutzwasser angeführt.
4.
Verjährung von Beitragsforderungen
Die Beitragsforderung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal ist ungeachtet der Zeitspanne, die seit dem Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vergangen ist, nicht verjährt.
Die Verfährungsfrist für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen beträgt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 169 der Abgabenordnung vier Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Nach § 8 Absatz 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Satzung.
Folgende zwei Voraussetzungen müssen vorliegen, um die sachliche Beitragspflicht und damit auch die Festsetzungsverjährung auszulösen:
Zunächst muss eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück bestehen. Mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist dies in den meisten Fällen erfüllt.
Weiterhin muss jedoch auch eine rechtswirksame Beitragssatzung existieren. Über eine solche wirksame Beitragssatzung verfügt der Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal seit dem 01.11.2013.
An diesem Tag ist somit die sachliche Beitragspflicht für Ihr Grundstück entstanden. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann am 01.01.2014.
Die Beitragserhebung muss unabhängig davon stattfinden, ob die Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück im Einzelfall bereits mehrere Jahre von dem In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung bestand. Weder das Rückwirkungsverbot noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen dem entgegen. Die Beitragsschuldner konnten zu keinem Zeitpunkt schutzwürdig darauf vertrauen, dass sie die Anschlussmöglichkeit dauerhaft ohne Gegenleistung bekommen würden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Urteilen vom 12.12.2007 (Aktenzeichen OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) für das Land Brandenburg entschieden. Die Urteile können Sie im Internet kostenlos unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de abrufen. In den zugrunde liegenden Fällen ging es um „altangeschlossene“ Grundstücke, also solche Grundstücke, die vor 1990 an die öffentliche Anlage angeschlossen oder anschließbar waren. Die Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts ist vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in dem bereits erwähnten Beschluss vom 21.09.2012 bestätigt worden und vorliegend vom Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal zu beachten.
Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 05.03.2013 (Az. 1 BvR 2457/08) für das Kommunalabgabengesetz des Freistaats Bayern für Recht erkannt, dass die dortige Regelung bis zum 01.04.2014 um eine Bestimmung ergänzt werden muss, die eine zeitlich eindeutig fixierte Höchstfrist für die Erhebung von Beiträgen nach Schaffung der Vorteilslage vorsieht. Der brandenburgische Gesetzgeber hat die zeitlich eindeutig fixierte Höchfrist im § 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geregelt. Demnach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.
Die Nacherhebung des Beitrages Schmutzwasser für Ihr Grundstück ist aus den genannten Gründen nicht verjährt.
Dieses Informationsblatt dient lediglich zur Erläuterung der bestehenden rechtlichen Grundlagen und Verpflichtungen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich hieraus kein Anspruch auf Vollständigkeit ergibt. Eine Rechtsverbindlichkeit besteht daher nicht.
Die gesetzlichen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg, die Satzungsregelungen des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sind die maßgeblichen Grundlagen für die Beitragserhebung.
Ihr
Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal