Nachdem zu Beginn diesen Jahres zahlreiche Schäden an Wasserleitungen und Wasserzählanlagen zu beheben waren, möchten wir Sie vor Beginn des Frostwetters nochmals daran erinnern, die Anlagen rechtzeitig zu sichern.
Erheblicher Aufwand bei der Reparatur, hohe Kosten für die Grundstückseigentümer, Einschränkungen bei der Deckung des Wasserbedarfs, Ärger und Folgeschäden ergeben sich, wenn ein Zähler oder eine Wasserleitung erst einmal eingefroren sind. Daher gilt es jetzt im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Einfrieren zu verhindern.
Überprüfen Sie die Räume, in denen Wasserzähler installiert sind. Halten Sie Fenster und Türen bei Frost in den betreffenden Räumen geschlossen. Vermeiden Sie Zugluft. Schadhafte Fensterscheiben sollten erneuert werden, Türen und Fenster abgedichtet.
Gefährdete Leitungen oder Wasserzähler sollen mit Dämm- oder sonstigem Isoliermaterial verpackt werden (z.B. im Wasserzählerschacht einen Zwischenboden einbauen, mit Laub oder Stroh abdecken). Entleeren Sie rechtzeitig Wasserleitungen, die in der kalten Jahreszeit nicht benutzt werden, wie z. B. Leitungen für die Gartenbewässerung oder zur Versorgung von Nebengebäuden. Bitte beachten Sie, dass auch bei entleerten Leitungen noch Wasser in den Nasszählern verbleibt und diese isoliert werden müssen. Kontrollieren Sie ungenutzte Anlagen im Winter regelmäßig, auch um Folgeschäden zu vermeiden. Beachten Sie bei Baumaßnahmen die Mindesterddeckung von 1,30 m bzw. die Isolierung von freigelegten Leitungen oder Leitungen in geringerer Tiefe. Werden Standrohre mit Wasserzählern benutzt, ist unbedingt eine Frostschutzisolierung zu gewährleisten.
Grundstückseigentümer haben im Rahmen der Räum- und Streupflicht auch Straßenkappen von Schiebern und Hydranten dauerhaft eis- und schneefrei zu halten.
Sollte es doch zum Schadensfall an Ihrem Wasserzähler kommen, so informieren Sie den Eigenbetrieb umgehend. Mieter sollten zusätzlich ihren Vermieter in Kenntnis setzen. Beheizen Sie langsam den Raum und verwenden Sie warme Tücher, niemals jedoch eine offene Flamme. Ist trotz aller Vorbeugemaßnahmen die Kundenanlage/Hausinstallation eingefroren, sollten sich die Geschädigten an ein vom Eigenbetrieb zugelassenes Installateurunternehmen wenden.