Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung
des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal
– Gebührensatzung dezentral –
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GO) vom 18.Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 02.03.2012 (GVBl. I/12, Nr. 20) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I/91, S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. I/13, Nr. 18) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 25.11.2013 diese Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Der Eigenbetrieb betreibt nach Maßgabe seiner Entwässerungssatzung die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen als öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.
§ 2
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung Gebühren von den in § 5 bestimmten Gebührenpflichtigen erhoben, deren Grundstücke an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind oder in diese entwässern.
Der Eigenbetrieb erhebt Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühren werden jeweils für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben und für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen gesondert erhoben.
§ 3
Gebührenmaßstab für die Mengengebühr
(1) Schmutzwasserentsorgung aus Abwassergruben
1. Die Mengengebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser.
2. Als in die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt gelten:
a) die dem Grundstück innerhalb des Zeitraumes vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres (Bemessungszeitraum) zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) Wasser aus der Eigenversorgungsanlage und die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
3. Die Wassermenge nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) hat der Gebührenpflichtige dem Eigenbetrieb für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen sofern der Eigenbetrieb oder sein Beauftragter nicht selbst abliest. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom Eigenbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der Wassermenge von Bedeutung sind.
4. Die Wassermenge nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige dem Eigenbetrieb für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Die Wassermenge ist durch Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss und der vom Eigenbetrieb verplombt wird, nachzuweisen. Die Zähler sind beim Eigenbetrieb zur Verplombung durch einen Beauftragten des Eigenbetriebes anzumelden.
Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Besteht auf einem Grundstück eine Eigenversorgungsanlage ohne plombierten Wasserzähler, so wird die von diesem Grundstück eingeleitete Schmutzwassermenge nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der Wassermenge von Bedeutung sind. Sonstige dem Grundstück zugeführte Wassermengen werden, soweit keine Messeinrichtungen vorhanden sind, nach den vorhandenen Angaben festgesetzt, dies gilt insbesondere dann, wenn die entsorgten Schmutzwassermengen größer sind als die Wassermengen i.S.d. Abs. 1, Nr. 2. Buchstabe a und b.
5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb des folgenden Monats beim Eigenbetrieb einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 1, Nr. 4, Sätze 2, 3 und 4 sinngemäß.
6. Die Gebührenschuldner haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen nach Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 nicht beschädigt und unbrauchbar sind.
(2) Schmutzwasserentsorgung aus Kleinkläranlagen
Maßstab für die Mengengebühr bei der Entsorgung von Schlamm und Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen ist die festgestellte Menge des Entsorgungsgutes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter. Die Entsorgungsmenge des abzufahrenden Abfuhrgutes wird an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges gemessen.
§ 4
Gebührensätze
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung wird bei abflusslosen Sammelgruben eine Mengengebühr in Höhe von 13,73 EUR je Kubikmeter zugeführten Wassers aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen erhoben.
(2) Für die Entsorgung von Schlamm und Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen wird je Kubikmeter eine Mengengebühr von 44,91 Euro erhoben.
§ 5
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 24, 57) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu ermitteln, ist gebührenpflichtig der sonstig dinglich Berechtigte.
(2) Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.
§ 6
Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Monat, in dem die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück hergestellt ist und benutzt wird und die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung erfolgen kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
(2) Die Gebührenpflicht erlischt, sobald das Grundstück nicht mehr an die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.
§ 7
Erhebungszeitraum
Der Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen endet die Gebührenpflicht für den bisherigen Gebührenpflichtigen und entsteht die Gebührenschuld für den neuen Gebührenpflichtigen mit diesem Zeitpunkt.
Der Erhebungszeitraum für die Klärschlammgebühr umfasst den Zeitraum der tatsächlich ausgeführten Leistung.
§ 8
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vier Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe vom Eigenbetrieb nach dem bisherigen Schmutzwasseranfall festgelegt wird. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(3) Mit der durch Bescheid vorgenommenen Endabrechnung wird auch die 1. Abschlagszahlung des folgenden Erhebungszeitraumes fällig. Überzahlungen werden mit der 1. Abschlagszahlung verrechnet, darüber hinaus gehende Überzahlungen werden erstattet.
(4) Die Mengengebühr bei der Entsorgung von Schlamm und Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen wird nach erfolgter Entleerung der Kleinkläranlage und Abfuhr des Anlageninhalts durch gesonderten Bescheid festgesetzt und 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 9
Auskunftspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen haben dem Eigenbetrieb jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der Eigenbetrieb kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange Hilfestellungen zu leisten sowie den freien Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Eigenbetrieb sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Eigenbetrieb schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Der nach § 5 Verpflichtete hat die Entleerung der abflusslosen Sammelgrube oder der Kleinkläranlage mit einer Anmeldefrist von mindestens einer Woche gerechnet ab Eingang des Transportauftrages beim Entsorgungsunternehmen anzumelden.
(4) Für eine Abfahrt in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester gilt eine 10-tägige Anmeldefrist.
§ 11
Zusätzliche Leistungen
(1) Meldet der Verpflichtete nach § 5 die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlage an und ist nach Anmeldung und nach Zeitraumvereinbarung über die Entsorgungsleistung die Zufahrt und der Zugang zur Erledigung der Entsorgungsaufgabe dem Transportunternehmen vom Verpflichteten nicht gewährt, so erhebt der Eigenbetrieb im Falle der Anfahrt für die beauftragte Leistungsausführung einen Kostenersatz von 17,85 EUR je diesbezüglicher Anfahrt.
(2) Für die Entsorgungsaufträge, die im Auftrag des Verpflichteten nach Abs. 1 innerhalb der folgenden Zeiten erbracht werden müssen, erhebt der Eigenbetrieb eine Kostenerstattung in Höhe von 35,70 EUR: werktags nach 18.00 Uhr, samstags nach 14.00 Uhr, sonn- und feiertags.
(3) Für Entsorgungen mit einem Anmeldezeitraum von weniger als einer Woche erhebt der Eigenbetrieb einen Kostenersatz von 89,25 EUR.
(4) Wird die Entsorgung entsprechend Zeitraumvereinbarung mit dem Transportunternehmen nicht ausgeführt, ausgenommen Verhinderung der Entsorgung durch höhere Gewalt, so hat das Transportunternehmen zu seinen Lasten einen neuen Entsorgungszeitraum mit dem Verpflichteten zu vereinbaren.
(5) Für Schlauchlängen von mehr als 10 m Länge wird ein Zuschlag in Höhe von 1,19 EUR pro Meter erhoben.
§ 12
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung des Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gem. den Vorschriften des Bbg. Datenschutzgesetzes vom 09.03.1999 (GVBl. I. S.66) in seiner jeweils geltenden Fassung beim Eigenbetrieb zulässig:
Grundstückseigentümer, Anschrift des Eigentümers, Name und Anschrift des Nutzers, Wasserverbrauchsdaten.
§ 13
Ordnungswidrigkeit
(1) Zuwiderhandlungen gegen §§ 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 KAG.
Ordnungswidrig nach § 15 Abs. 2 KAG handelt insbesondere, wer entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den Eigenbetrieb leichtfertig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Gebührenvorteile für sich oder andere erlangt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt darüber hinaus, wer
– entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 die dem Grundstück zugeführten Wassermengen aus Eigenversorgungsanlagen und die sonst dem Grundstück zugeführten Wassermengen nicht fristgerecht anzeigt
– entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 keinen Zähler einbauen lässt
– entgegen § 3 vorsätzlich oder fahrlässig die Verplombung eines Wasserzählers zerstört oder Messeinrichtungen beschädigt oder unbrauchbar macht
– entgegen § 9 Abs. 2 nicht duldet, dass Beauftragte des Eigenbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen
– entgegen § 10 Abs. 1 den Eigentumswechsel nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt
– entgegen § 10 Abs. 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung der Anlagen zur Grundstücksentwässerung nicht schriftlich anzeigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Panketal, 02.12.2013
gez.
Rainer Fornell
Bürgermeister
Die 1. Änderungssatzung vom 09.12.2014 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung vom 07.12.2015 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung vom 30.11.2016 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung vom 04.12.2017 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung vom 04.12.2018 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung vom 27.11.2019 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Die 7. Änderungssatzung vom 16.11.2021 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Die 8. Änderungssatzung vom 30.11.2022 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Die 9. Änderungssatzung vom 01.12.2023 ist in den Text bereits eingearbeitet.
Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.