Sommerzeit ist Reisezeit. Ob Urlaub oder kurze Ausfahrt. Für viele Bürgerinnen und Bürger ist das Kraftfahrzeug nach wie vor das beliebteste Reisemittel. Vor und nach der Fahrt wird das Fahrzeug nicht selten einer gründlichen Reinigung unterworfen. Die Durchführung einer Autowäsche ist jedoch streng reglementiert: Regelmäßig wird das Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück in der Weise gereinigt, dass Reinigungsmittel (z.B. Fleckenmittel, Politur) aufgetragen und nach der Reinigung durch fließendes Wasser wieder vom Fahrzeug abgespült werden. Das dadurch entstehende Schmutzwasser ist Abwasser. Durch die Fahrzeugwäsche werden Schmutz und andere Stoffe vom Fahrzeug beseitigt. Weil das klare Wasser dadurch verunreinigt wird, entsteht regelmäßig auch ohne den Einsatz von Reinigungsmitteln Schmutzwasser.
autowaescheNach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf Schmutzwasser ohne Genehmigung nicht in das Grundwasser abgeleitet werden. Eine Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund ist demzufolge verboten, da ein Eindringen des Schmutzwassers in das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann. Auch die Reinigung auf befestigtem Untergrund ist rechtlich nicht zulässig, denn auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser muss in die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet werden. Dem Einzelnen wird es kaum gelingen, dass durch die Fahrzeugwäsche entstandene Schmutzwasser vollständig aufzufangen und der Abwasseranlage zuzuführen. Eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung kann daher auch bei einer Autowäsche auf befestigtem Grund nicht gewährleistet werden.

Aus den vorgenannten Ausführungen ist erkennbar, dass eine Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken grundsätzlich nicht gestattet ist. Allenfalls eine Handwäsche mit klarem Wasser und ohne Reinigungsmittel ist zulässig. Das entstehende Schmutzwasser ist aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu entsorgen. Im Einzugsgebiet der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zepernick ist die Reinigung von Fahrzeugen im Freien gänzlich verboten. Es wird daher empfohlen, Fahrzeuge nur in Waschanlagen oder auf dafür vorgesehenen Waschplätzen zu reinigen. Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften können mit einem Bußgeld geahndet werden.

M. Loboda, Ordnungsamt