Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal

 

die Gemeindevertretung hat am 28.01.2014 die Beitragsabschaffungssatzung beschlossen.

Demnach sollen die für die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden.

Wir möchten die Beiträge so schnell wie möglich zurückzahlen. Einige Rückerstattungsbescheide sind auch schon ausgestellt worden.

Der Eigenbetrieb hat beim Finanzamt Eberswalde eine verbindliche Anfrage zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer wegen fehlender Identität von Umsatzsteuerschuldner und Umsatzsteuergläubiger gestellt, die Beantwortung dieser Anfrage ist Voraussetzung für die Rückerstattung der beim WAV Panke/Finow eingezahlten Beiträge mit Umsatzsteuer.

Die Auszahlung der Umsatzsteuer wurde vom Finanzamt abgelehnt, wir haben gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt.

Wir werden nun vorerst die Rückerstattung der Beiträge ohne Umsatzsteuer vornehmen. Die Rechtsfrage ist noch in Klärung. Ihre Beantwortung kann noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, wie es ausgeht. Um die Antragsteller nicht noch länger warten zu lassen, wird daher die Auszahlung des Nettobetrages ohne Umsatzsteuer erfolgen. Wir werden uns weiterhin für einen positiven Ausgang der Klärung der Rechtsfrage einsetzen.

Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur  bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Diese Aufzählung ist abschließend. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bewirkt, dass der Rückzahlungsbescheid nicht vollzogen, der Rückzahlungsbetrag also nicht ausbezahlt werden kann, zumindest solange nicht, wie über die Frage der Auszahlung der Umsatzsteuer nicht abschließend entschieden wurde. Sollten Sie also die Auszahlung des Nettobetrages zum Auszahlungstermin wünschen, sollten Sie auf das Einlegen eines Widerspruches verzichten. Alternativ kann ein Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer gestellt werden. Dieser ist aber nicht zwingend erforderlich, da er inhaltlich bereits im Antrag auf Rückerstattung des Beitrages enthalten ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

gez.

Rinne

Werkleiterin