Satzung der Gemeinde Panketal
zur Abschaffung der Beiträge in der Wasserversorgung


Präambel

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I/13, Nr. 40) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 27.01.2014, fortgeführt am 28.01.2014 die folgende Satzung beschlossen:

Art. 1

  1. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal –Beitragssatzung– vom 21. November 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Panketal Nr. 13 vom 31. Dezember 2011) wird aufgehoben.
  2. Der § 4 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgunganlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal (Eigenbetrieb) vom 22.September 2008 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Panketal Nr. 12 vom 30. Oktober 2008) wird wie folgt gefasst: „Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt der Eigenbetrieb Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung.“

Art. 2

  1. Für die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung werden keine Beiträge erhoben.
  2. Die für die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung gezahlten Beiträge werden unverzinst zurückgezahlt.
  3. Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag und Nachweis der Beitragszahlung. Der Eigenbetrieb unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  4. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, ein Beitragsbescheid aber noch nicht erlassen worden, wird der Beitrag nicht mehr erhoben.
  5. Die Rückzahlung erfolgt an diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Grundstückseigentümer des Grundstücks sind, für das der Beitrag gezahlt worden ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des SachenRBerG vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Der Rückzahlungsanspruch dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den § 15 und 16 des SachenRBerG statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind. Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger.
  6. Der Rückzahlungsanspruch wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsrückzahlungsbescheides fällig.

Art. 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Panketal, den 11. Februar 2014
gez.
Rainer Fornell
Bürgermeister