8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal
– Gebührensatzung zentral –
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017(GVBl.I/17, [Nr. 28]) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 30. Mai 2023 diese 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal vom 15.06.2015 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 06/2015 vom 30.06.2015) in Verbindung mit der 1. Änderungssat-zung vom 04.12.2015 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 13/2015 vom 31.12.2015) und der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 12/2016 vom 31.12.2016) und der 3. Änderungssatzung vom 04.12.2017 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 14 vom 30.12.2017) und der 4. Änderungssatzung vom 27.11.2019 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 16 vom 31.12.2019) und der 5. Änderungssatzung vom 07.12.2020 (Amtsblatt für die Ge-meinde Panketal Nr. 12 vom 31.12.2020) und der 6. Änderungssatzung vom 16.11.2021 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 13 vom 31.12.2021) und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2022 (Amtsblatt für die Gemeinde Panketal Nr. 10 vom 31.12.2022) wird geändert.
Artikel 2
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb des folgenden Monats beim Eigenbetrieb einzu-reichen.
Wird kein Antrag gestellt, so wird für jeden Grundstücksanschluss bei der Gebührenberechnung eine Menge von 20 m³, jedoch höchstens 20 % der Wassermenge nach § 4 Absatz 2 zum Abzug gebracht.
Gartenwasserzähler, die bis spätestens zum 31.12.2023 beim Gebührenpflichtigen eingebaut und bis spätestens 31.12.2023 vom Eigenbetrieb verplombt und vom Eigenbetrieb registriert wurden und die den Bedingungen des Eichgesetzes entsprechen, werden noch bis zum Ablauf ihrer Eichzeit bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
Die Abzugsmenge nach § 4 Absatz 5 Satz 4 wird in diesen Fällen nicht berücksichtigt.
Der Gebührenpflichtige kann auf seine Kosten in Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Sondermesseinrichtungen zur Erfassung der Schmutzwassermengen im Sinne des Abs. 5 Satz 1 einbauen.
Artikel 3
Die 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der öffent-lichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Panketal, den
Maximilian Wonke
Bürgermeister