Verwaltungsgebührensatzung
des Eigenbetriebes „Kommunalservice Panketal“
(Eigenbetrieb)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74), der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 169) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal am 20.11.2006 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen.

 

§ 1
Gebührenpflicht

(1)    Der Eigenbetrieb „Kommunalservice Panketal“ (im folgenden Eigenbetrieb genannt) erhebt für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2)    Gebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu entrichten.

(3)     Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

§ 2
Gebührentatbestände und Gebührenhöhe

Die Gebührentatbestände sowie die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3
Gebührenschuldner

(1)    Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1. wer die Leistung der Verwaltung beantragt hat oder wen sie unmittelbar begünstigt,

2. wer die Gebühren durch eine vor dem Eigenbetrieb abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4
Entstehung der Gebührenschuld

(1)     Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Eigenbetrieb, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung.´

(2)    Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 5
Fälligkeit

Die Gebühren werden eine Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend.

 

§ 6
Gebühren

(1)    Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Verwaltungsleistung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsleistung maßgebend, soweit diese Verwaltungsgebührensatzung nichts anderes bestimmt.

(2)    Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen nebeneinander vorgenommen, so sind die Gebühren nach den verschiedenen Tarifnummern des Gebührensatzes nebeneinander zu erheben.

(3)    Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung ganz oder teilweise abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so werden je nach Umfang der bereits erbrachten Verwaltungsleistung 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr erhoben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die volle Gebühr zu erheben.

(4)    In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen und Leistungen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe zu den Gebührensätzen hinzu.

 

§ 7
Rechtsbehelfsgebühren

Wird ein Widerspruch gegen eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung zurückgewiesen, so wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 50 vom Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr erhoben. War der Widerspruch nur gegen einen Teil des Verwaltungsaktes gerichtet oder wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die aus Satz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Anfechtung oder Abweisung.

§ 8
Gebührenbefreiung

(1)    Gebühren werden nicht erhoben für

1. mündliche Auskünfte,

2. Verwaltungsleistungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

3. Verwaltungstätigkeiten, die die Niederschlagung, Stundung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen.

(2)    Von Gebühren befreit sind:

1.  das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Verwaltungsleistungen des Eigenbetriebes nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt.

2.   die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3.   die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne von § 54 der Abgabenordnung dient.

(3)    Von der Erhebung einer Gebühr kann in anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht oder ihre Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, unbillig erscheint.

§ 9
Bare Auslagen

(1)     Werden im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung besondere bare Auslagen des   Eigenbetriebes notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so sind diese zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(2)     Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

1.      Zeugen- und Sachverständigenkosten,

2.      im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten

3.      Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

4.      die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

5.      die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

 

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Panketal, 05.12.2006
gez. Rainer Fornell
Bürgermeister

Die erste Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung vom 05.12.2006 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die erste Änderungssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Die zweite Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung vom 05.12.2006 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.

Die zweite Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

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Anlage 1

Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung des Eigenbetriebes Kommunalservice der Gemeinde Panketal vom 01.01.2007

Gebührensatz zur Verwaltungsgebührensatzung

Nr.: Gegenstand                                                                                                         Gebühr in EUR

1.      Kopien,

Kopien bis zum Format DIN A4, je angefangene Seite                                                               0,25

bei größerem Format, je angefangene Seite                                                                              0,50

2.      Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen

eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften, je angefangene Seite                                                         0,25

gedruckte Satzungen je Exemplar                                                                                            1,00

3.     Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheiden oder  Bescheinigungen etc.                      2,00

4.     Feststellung aus Konten und Akten                                                                                  10,00

5.    Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen oder
Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenpflicht
vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde                                                                         15,00

mit Außenarbeiten                                                                                                                     25,00

6.    Erschließungsbescheinigung                                                                                               28,00

7.    Bearbeitung von Anträgen zum Anschluss an die öffentliche zentrale
Schmutzwasseranlage außerhalb der geplanten Bauvorhaben                                                       30,00

8.   Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage                                                                   20,00

9.   Feststellung der Schlauchlängen für die Grubenentsorgung                                                     22,00

10.   Stellungnahme zur Schmutzwasserbeseitigung                                                                    20,00

–    für abflusslose Gruben

–    für Kleinkläranlagen

11.    Bearbeitung von Anträgen auf Stundung, Ermäßigung und Erlass                                          15,00

12.    Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung bzw. Teilbefreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang

–  erstmalig                                                                                                                               15,00

–  wiederholt                                                                                                                               5,00

13.   Abnahme und Verplombung von Wasserzähler

–  Aufwandspauschale                                                                                                               12,00

–  je Zähler                                                                                                                                 5,00

14.     Auskunftserteilung über Leitungsbestand

–  Eintragung in gelieferte Fremdobjektpläne                                                                                  15,00

–  Lieferung von eigenen Bestandsplanauszügen                                                                            23,00

–  Einweisung je angefangene halbe Stunde                                                                                   15,00

15.    Löschungsbewilligungen                                                                                                     30,00

16.    Bearbeitung von Anträgen zum Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage                                                                                            30,00

17.     Sperrung des Wasseranschlusses und Wiederinbetriebnahme

–  Andohung der Einstellung der Versorgung                                                                                  20,00

–  Sperrung                                                                                                                                 45,00

–  Entsperrung                                                                                                                             45,00

18.     Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers                                                    38,00