vom 01.01.2007
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Allgemeine Einbaurichtlinien für Zwischenzähler
(für Eigenwasserversorgungsanlagen)
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1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Einbau und den Betrieb von Zwischenzählern für Eigenversorgungsanlagen ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunlaservice Panketal. Gemäß § 3 dieser Satzung wird die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung berechnet auf der Grundlage der der öffentlichen Anlage zugeführten Schmutzwassermenge. Als in die öffentliche Anlage zugeführte Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück zugeführten Wassermengen aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen und aus Eigenversorgungsanlagen.
Die Wassermenge aus Eigenversorgungsanlagen hat der Gebührenpflichtige dem Eigenbetrieb für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Die Wassermenge ist durch Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss und der vom Eigenbetrieb verplombt wird, nachzuweisen. Die Zähler sind zur Verplombung durch den Eigenbetrieb anzumelden. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Besteht auf einem Grundstück eine Eigenversorgungsanlage ohne plombierten Wasserzähler, so wird die von diesem Grundstück eingeleitete Schmutzwassermenge nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der Wassermenge von Bedeutung sind.
Die Verplombung der Zähler erfolgt durch eine vertraglich gebundene Firma aus dem Firmenverzeichnis. Den Termin zur Verplombung sprechen Sie bitte direkt mit der jeweiligen Firma ab. Für die Abnahme und Verplombung der Zähler werden gemäß der Verwaltungsgebührensatzung des Eigenbetriebes Panketal Verwaltungsgebühren erhoben in Höhe von
Aufwandspauschale 12,00 EUR je Zähler 5,00 EUR
Zu den Verwaltungsgebühren geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu.
Ordnungswidrig gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz handelt, wer die dem Grundstück zugeführte Wassermenge aus Eigenversorgungsanlagen dem Eigenbetrieb nicht fristgerecht anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2. Einbaurichtlinien
Zum Einsatz sind alle handelsüblichen Wasserzähler mit Zertifikat (Nachweis über Eichung) geeignet. Es ist auf die Verplombungsfähigkeit zu achten.
Zwischenzähler sind wie ein Hauptwasserzähler in das Rohrleitungssystem einzubauen. Standort muss ein frostsicherer Raum sein (bzw. Schacht).
Zur ordnungsgemäßen Abrechnung sollten folgende Angaben eingereicht werden:
- Adresse/Name
- Standort der Eigenversorgungsanlage
- Nutzung (z.B. Toilette, Dusche)
- Einbautag des Wasserzählers
- Beglaubigungszeitraum
- Fabrikat mit Zählernummer
- Stand des Wasserzählers
Ausnahmeregelung: Der Anbau eines Trockenlaufzählers im Außenbereich ist zulässig.
T h e d e
Werkleiterin