Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal
– Gebührensatzung –
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl.I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 01. Juni 2015 diese Gebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Der Eigenbetrieb betreibt nach Maßgabe seiner Wasserversorgungssatzung eine öffentliche Anlage zur Wasserversorgung.
§2
Wassergebühr
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt der Eigenbetrieb eine Benutzungsgebühr gemäß § 6 KAG (Wassergebühr).
(2) Die Wassergebühr wird für alle Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser beziehen. Die Gebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Mengengebühr zusammen.
§3
Grundgebühr
Es wird keine Grundgebühr erhoben.
§4
Mengengebühr
(1) Die Mengengebühr wird nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter Wasser. Die Wassermenge wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
(2) Die Wassermenge nach Abs. 1 hat der Gebührenpflichtige dem Eigenbetrieb für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist die Ablesung des Wasserzählers nicht möglich, so wird die Wassermenge vom Eigenbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der Wassermenge von Bedeutung sind.
§5
Höhe der Mengengebühr
Der Gebührensatz für die Mengengebühr beträgt 2,78 EUR/m³ Wasser zuzüglich der Umsatzsteuer.
§6
Erhebungszeitraum
Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Sie erlischt, sobald der Hausanschluss beseitigt wird.
§8
Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Wassergebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vier Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe vom Eigenbetrieb nach dem bisherigen Wasserverbrauch festgelegt wird. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(3) Mit der durch Bescheid vorgenommenen Endabrechnung wird auch die 1. Abschlagszahlung des folgenden Erhebungszeitraumes fällig. Überzahlungen werden mit der 1. Abschlagszahlung verrechnet, darüber hinausgehende Überzahlungen werden erstattet.
§9
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 24, 57) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu ermitteln, ist gebührenpflichtig der sonstig dinglich Berechtigte.
(2) Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.
§10
Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben dem Eigenbetrieb jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Eigenbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen, der freie Zutritt zu den Anlagen ist zu ermöglichen.
§11
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabenpflicht ist dem Eigenbetrieb innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Zur Anzeige verpflichtet sind die Gebührenpflichtigen nach § 9 dieser Satzung und beim Wechsel auch der neue Gebührenpflichtige.
§12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §§ 10 und 11 als Gebührenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenpflichtigen dem Eigenbetrieb über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den Eigenbetrieb leichtfertig und pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Gebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
§13
Umsatzsteuer
Zu den in dieser Satzung festgelegten Gebühren tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§14
Datenschutz
Die zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gespeichert, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes notwendig ist.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Panketal, 15.06.2015
- Fo r n e l l
Bürgermeister
Die 1. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2015 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung vom 04.12.2017 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung vom 16.11.2021 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung vom 30.11.2022 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung vom 01.12.2023 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.