Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Anlage zur 
zentralen  Schmutzwasserbeseitigung
des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal

– Gebührensatzung zentral –

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl.I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 01. Juni 2015 diese  Gebührensatzung beschlossen:

§1
Allgemeines

Der Eigenbetrieb betreibt nach Maßgabe seiner Entwässerungssatzung eine öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

 

§2
Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung Gebühren  von den in § 5 bestimmten Gebührenpflichtigen erhoben, deren Grundstücke an die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind oder in diese entwässern.

§3
Grundgebühr

  1. Für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung erhebt der Eigenbetrieb eine Grundgebühr. Sie dient der Deckung von verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten).
  2. Die Grundgebühr wird nach der Durchflussmenge des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermenge eingesetzten Wasserzählers berechnet. Ist kein Wasserzähler vorhanden, bildet die bei vergleichbaren Grundstücksverhältnissen zur Versorgung erforderliche Nenndurchflussmenge bzw. Dauerdurchflussmenge des Wasserzählers den Maßstab für die Grundgebühr.
  3. Die Grundgebühr beträgt jährlich entsprechend der Größe des Zählers:
Zählergröße alt (EWG) Nenndurchflussmenge m³/h Zählergröße neu (MID) Dauerdurchflussmenge m³/h Grundgebühr
€/Jahr
Qn 2,5 2,5 Q3 = 4 4 120,00
Qn 6 6 Q3 = 10 10 300,00
Qn 10 10 Q3 = 16 16 480,00
Qn 15 15 Q3 = 25 25 750,00
Qn 40 40 Q3 = 63 63 1890,00
Qn 60 60 Q3 = 100 100 3000,00

Befinden sich auf dem Grundstück für einen Anschluss mehrere Messeinrichtungen, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Durchflussmengen der einzelnen Messeinrichtungen bemessen.

§4
Mengengebühr

(1) Die Mengengebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser.

(2)  Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten:

a) die dem Grundstück innerhalb des Zeitraumes vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres (Bemessungszeitraum) zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b) Wasser aus der Eigenversorgungsanlage und die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

(3) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchst. a) hat der Gebührenpflichtige dem Eigenbetrieb für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom Eigenbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der Wassermenge von Bedeutung sind.

(4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige dem Eigenbetrieb für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Die Wassermenge ist durch Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss und der vom Eigenbetrieb verplombt wird, nachzuweisen. Die Zähler sind beim Eigenbetrieb zur Verplombung durch einen Beauftragten des Eigenbetriebes anzumelden. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Besteht auf einem Grundstück eine Eigenversorgungsanlage ohne plombierten Wasserzähler, so wird die von diesem Grundstück eingeleitete Schmutzwassermenge nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der Wassermenge von Bedeutung sind.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb des folgenden Monats beim Eigenbetrieb einzureichen.

Wird kein Antrag gestellt, so wird für jeden Grundstücksanschluss bei der Gebührenberechnung eine Menge von 20 m³, jedoch höchstens 20 % der Wassermenge nach § 4 Absatz 2 zum Abzug gebracht.

Gartenwasserzähler, die bis spätestens zum 31.12.2023 beim Gebührenpflichtigen eingebaut und bis spätestens 31.12.2023 vom Eigenbetrieb verplombt und vom Eigenbetrieb registriert wurden und die den Bedingungen des Eichgesetzes entsprechen, werden noch bis zum Ablauf ihrer Eichzeit bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.

Die Abzugsmenge nach § 4 Absatz 5 Satz 4 wird in diesen Fällen nicht berücksichtigt.

Der Gebührenpflichtige kann auf seine Kosten in Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Sondermesseinrichtungen zur Erfassung der Schmutzwassermengen im Sinne des Abs. 5 Satz 1 einbauen.

(6) Für die Benutzung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird eine Mengengebühr in Höhe von 3,08 EUR je Kubikmeter zugeführten Wassers aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen erhoben.

 

§5
Gebührenpflichtige

(1)  Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks.
Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an seine Stelle der Erbbauberechtigte. Besteht ein Nießbrauchsrecht oder ein Nutzungsrecht gem. § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, so sind der Nießbraucher oder der Nutzer des Grundstücks anstelle des Eigentümers dinglich Berechtigte und somit gebührenpflichtig.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)  Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.

 

§6
Entstehung der Gebührenpflicht

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück
und die Verbindung mit dem Prüf- und Revisionsschacht hergestellt sind und die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Anlage erfolgen kann.

(2)  Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt ist oder die Zufuhr von Schmutzwasser auf Dauer endet.

(3)  Unabhängig von der tatsächlichen Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage entsteht die Grundgebühr auch dann, wenn das bebaute Grundstück vorübergehend nicht genutzt wird.

 

§7
Erhebungszeitraum

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

§8
Veranlagung und Fälligkeit

(1)  Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)  Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vier Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe vom Eigenbetrieb nach dem bisherigen Schmutzwasseranfall festgelegt wird. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(3)  Mit der durch Bescheid vorgenommenen Endabrechnung wird auch die 1. Abschlagszahlung des folgenden Erhebungszeitraumes fällig. Überzahlungen werden mit der 1. Abschlagszahlung verrechnet, darüber hinaus gehende Überzahlungen werden erstattet.

 

§9
Auskunftspflicht

(1)  Die Abgabenpflichtigen haben dem Eigenbetrieb jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2)  Der Eigenbetrieb kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange Hilfestellungen zu leisten sowie den freien Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.

(3)  Sind die geforderten Angaben und Nachweise nicht fristgerecht zu ermitteln, so werden die für den Erhebungszeitraum anzusetzenden Wassermengen geschätzt.

 

§10
Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Eigenbetrieb sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

 

§11
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung des Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gem. den Vorschriften des Bbg. Datenschutzgesetzes vom 09.03.1999 (GVBl. I. S.66) in seiner jeweils geltenden Fassung beim Eigenbetrieb zulässig:
Grundstückseigentümer, Anschrift des Eigentümers, Name und Anschrift des Nutzers, Wasserverbrauchsdaten.

 

§12
Ordnungswidrigkeit

(1)  Zuwiderhandlungen gegen §§ 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 KAG. Ordnungswidrig nach § 15 Abs. 2 KAG handelt insbesondere, wer entgegen §§ 9 und 10 dieser Satzung die für die Gebührenerhebung  erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder nicht duldet, dass Beauftragte des Eigenbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2)  Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 vorsätzlich oder fahrlässig die Verplombung eines Wasserzählers zerstört oder Messeinrichtungen beschädigt oder unbrauchbar macht.

(3)  Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Abs. 4 die dem Grundstück zugeführten Wassermengen aus Eigenversorgungsanlagen dem Eigenbetrieb nicht fristgerecht anzeigt.

(4)  Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


§13

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Panketal, 15.06.2015

gez. Rainer Fornell

Bürgermeister

 

Die 1. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2015 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung vom 30.11.2016 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Die 3. Änderungssatzung vom 04.12.2017 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Die 4. Änderungssatzung vom 27.11.2019 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Die 5. Änderungssatzung vom 07.12.2020 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Die 6. Änderungssatzung vom 16.11.2021 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die 7. Änderungssatzung vom 30.11.2022 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die 8. Änderungssatzung vom 02.06.2023 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die 9. Änderungssatzung vom 01.12.2023 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet.
Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.