Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal

– Beitragssatzung –

Präambel

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 23.09.2013, fortgeführt am 24.09.2013 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Der Eigenbetrieb betreibt nach Maßgabe seiner Entwässerungssatzung die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung (im Folgenden: öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage genannt).

§ 2
Grundsatz

Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Eigenbetrieb Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen.

§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1)     Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind und für die

a)  eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder
b)  eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung, gewerblichen Nutzung oder vergleichbaren sonstigen Nutzung anstehen.

(2)     Wird ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen.
(3)     Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1)     Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die mit einem Nutzungsfaktor vervielfachte Grundstücksfläche.
(2)     Als Grundstücksfläche gilt:

a)  bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festgesetzt ist;
b)  bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der für das Grundstück bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
c)  bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist;
d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist;
e)  bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) bis d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt sind, die Fläche zwischen dem Leitungsgrundstück bzw. der dem Leitungsgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer Parallele hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung entspricht;
f)  bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundstücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden kann.
g)  bei Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB), für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.

(3)     Die nach Abs. 2 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

a) bei einer Bebauung mit einem Vollgeschoss 1,0
b) für jedes weitere Vollgeschoss weitere 0,25.

(4)     Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse) gelten nicht als Vollgeschosse.
Oberirdische Geschosse im Sinne dieser Satzung sind alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse. Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche am Gebäude, soweit nicht gemäß § 9 Abs.2 BauGB oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.

(5)     Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4. Weist der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die Baumassenzahl geteilt durch 3,7, in allen anderen Baugebieten die Baumassenzahl geteilt durch 2,5. Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,7 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Baugebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Ist tatsächlich eine höhere als die nach den Sätzen 1-4 ermittelte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

(6)     Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist

a)  bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB oder – soweit dieser nicht einschlägig ist – der sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4,
b)  bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB oder – soweit dieser nicht einschlägig ist – der sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4 maßgebend.

(7)     Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4.
(8)     Grundstücke, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 zulässig ist, gelten als mit einem Vollgeschoss bebaubare Grundstücke. Tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung vorhanden ist oder die vorhandene Bebauung kein Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 erreicht, gelten als mit einem Vollgeschoss bebaute Grundstücke.
(9)     Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(10)   Soweit sich die beitragspflichtige Grundstücksfläche eines Grundstücks nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vergrößert, unterliegen die zukommenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9.

§5
Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 3,02 EUR/m2 der mit dem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche.

§ 6
Beitragspflichtige

(1)        Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die    in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen         Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(2)        Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht

(1)        Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden        kann.
(2)        In den Fällen des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks.
(3)        Liegt der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 8
Vorausleistung

(1)     Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen in Höhe von 50 % der endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Unter Maßnahme wird die konkrete Einzelbaumaßnahme der im Investitionsplan für das betreffende Wirtschaftsjahr beschlossenen Baumaßnahmen verstanden.
(2)        Für die Bestimmung des Vorausleistungspflichtigen gilt § 6 dieser Satzung entsprechend.

§ 9
Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Vorausleistung nach § 8.

§ 10
Ablösung

In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 bestimmten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 11
Auskunftspflicht

(1)   Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Eigenbetrieb jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. Auch die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind zur Auskunft verpflichtet.
(2)   Der Eigenbetrieb kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfestellung zu leisten.
(3)   Sind die geforderten Angaben und Nachweise nicht fristgerecht zu ermitteln, so werden die für die Erhebung notwendigen Daten geschätzt.

§ 12
Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Eigenbetrieb sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§13
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Beiträge nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I, S.114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBl. I/10, Nr. 21) in seiner jeweils geltenden Fassung beim Eigenbetrieb zulässig:
Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, Zahl der Vollgeschosse, Katasterbezeichnung, Anschrift des Eigentümers, Wasserverbrauchsdaten.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(a)   entgegen § 11 dieser Satzung die für die Beitragsberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Eigenbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen,
(b)    entgegen § 12 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2)   Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 und höchstens 1.000 EUR geahndet werden.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Panketal, 04.10.2013
gez.
Stefan Kadatz
stellv. Bürgermeister