Satzung des Eigenbetriebes „Kommunalservice Panketal“ (Eigenbetrieb) über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage

– Entwässerungssatzung –

Aufgrund der §§ 3, 5 und 103 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbau-gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I S.74), der §§ 64 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13.07.1994, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.12.2004 (GVBl. I/05. S. 50) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 20.11.2006 die folgende Entwässerungssatzung beschlossen:

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Allgemeines

(1) Dem Eigenbetrieb obliegt in seinem Entsorgungsgebiet die Sorge für die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Diese wurde ihm von der Gemeinde Panketal übertragen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe erstellt, betreibt und unterhält der Eigenbetrieb
– eine öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung mittels zentraler Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen
– und eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen (mobilen) Schmutzwasserbeseitigung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtung.
(3) Lage, Art und Umfang der Schmutzwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung, Änderung, Erweiterung, Beseitigung oder Stilllegung bestimmt der Eigenbetrieb im Rahmen der geltenden Gesetze oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(4) Der Eigenbetrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

1. Schmutzwasser
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes Was-ser, ausgenommen das Niederschlagswasser.

2. Schmutzwasserbeseitigung
Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versi-ckern und Verrieseln von Schmutzwasser sowie die Verwertung oder Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden nicht separierten Klärschlamms und des in abflusslosen Gruben gesam-melten Schmutzwassers.

3. Öffentliche Schmutzwasseranlage
Zur öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören:
a) das gesamte öffentliche Kanalnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen
wie Abwasserpumpwerke, Betriebshöfe sowie die Grundstücksanschlüsse,

b) Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom Eigenbetrieb selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der Eigenbetrieb dieser Anlagen für die Schmutzwasserbe-seitigung bedient.

Die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage endet mit dem Revisionsschacht bzw. bei Druck-entwässerungsanlagen mit dem Hauspumpwerk. Beide sind noch Teil der öffentlichen Einrichtung.

4. Grundstücksanschluss
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindung vom öffentlichen Straßenkanal bis zum Revisions-schacht auf dem privaten Grundstück. Der Grundstücksanschluss beginnt mit dem Zulauf bzw. der Aufständerung an der öffentlichen Schmutzwasseranlage und endet bei Gefälleleitungen mit dem Prüf- und Revisionsschacht oder dem Reinigungskasten, die Bestandteil des Grundstücks-anschlusses sind. Im Falle einer Schmutzwasserbeseitigung von dem Grundstück mittels Druck-leitung endet der Grundstücksanschluss mit dem Sammelbehälter einschließlich der Hauspump-station.
Der Grundstücksanschluss ist Teil der öffentlichen Einrichtung.

5. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Schmutzwassers auf dem Grundstück dienen.

6. Anschlussberechtigte
Anschlussberechtigte sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigen-tümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechts-bereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer, der Erbbauberechtigte noch der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln sind, ist der Anschlussberechtigte der sonst dinglich Nutzungsberech-tigte des Grundstücks.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Anschlussberechtigte eines im Gemeindegebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen, wenn es an eine Straße grenzt, in der die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseiti-gung betriebsfertig hergestellt und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Das gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zu-gang zu seinem Grundstück hat.

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Kanalanschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der in dieser Satzung näher erläuterten Bestimmungen und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten.

(3) Die im Eigentum von Dritten stehenden und von ihnen zu unterhaltenden Schmutzwasseranlagen, die dem Eigenbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder kraft öffentlichen Rechts zur Be-nutzung zur Verfügung gestellt sind, gelten hinsichtlich des Anschlussrechts wie auch des Benut-zungsrechts den betriebseigenen Schmutzwasseranlagen als gleichgestellt.

§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Das Anschlussrecht gemäß § 3 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen, in der eine betriebsfertige Schmutzwasseranlage vorhanden ist. Das gleiche gilt, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt werden.

(2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Auf-wendungen erfordert, kann der Eigenbetrieb den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen für die Herstellung, Veränderung, Beseitigung sowie die Unterhaltung des Anschlusses zu tragen. Auf Verlangen hat er hierfür angemessenen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

(3) Gegen den Rückstau des Schmutzwassers aus der öffentlichen Schmutzwasseranlage in die an-geschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlussberechtigte selbst zu schützen. Die vom Ei-genbetrieb für die Grundstücke festgesetzten Anschlusshöhen sind Mindesthöhen, die nicht un-terschritten werden dürfen. Dem Anschlussberechtigten obliegt es daher, sich auch über die vom Eigenbetrieb angegebene Mindesthöhe für ungeschützte Abläufe hinaus gegen möglichen Rück-stau selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Schmutzwassernetz entste-hen, sind keine Ersatzansprüche gegen den Eigenbetrieb gegeben.

(4) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw. die weniger als 1 m über dem Scheitel der Straßenleitungen liegen oder sonst durch Rückstau gefährdet sind, sind vom Anschlussnehmer durch eine Absperrvorrich-tung gegen Rückstau zu schützen.

§ 5
Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden, das geeignet ist,

1. das in der Anlage beschäftigte Personal zu gefährden oder gesundheitlich zu beeinträchtigen,
2. die Anlage in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig zu beeinflussen,
3. die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus zu belasten,
4. die Klärschlammbehandlung und –verwertung zu erschweren
5. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf Gewässer auszuwirken.

(2) Von der Einleitung in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sind ausgeschlossen:

1. feste Stoffe, die die Leitung verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kies, Kehricht, Lumpen, Zement, Mörtel, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle (auch zerkleinert) und andere fette Stoffe,
2. feuergefährliche, explosive und andere Stoffe, aus denen explosive Gas-/ Luftgemische entstehen können
(z. B. Benzin, Benzol, Farben, Karbid),
3. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten oder Stoffe, die nach Übersättigung im Schmutzwasser in den Kanälen abgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen,
4. gasförmige Stoffe und Schmutzwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzt,
5. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen,
6. Emulsionen von Mineralölprodukten, z.B. von Schneid- und Bohrölen, Bitumen und Teer
7. infektiöse Stoffe, Medikamente, Abwasser von Infektionsabteilungen, soweit es nicht thermisch oder chemisch desinfiziert wurde
8. radioaktive Stoffe
9. Niederschlagswasser

 (3) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichem Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage sind folgende Grenzwerte in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe (5 Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als 2 Minuten entnom-men, gemischt werden) einzuhalten; in der Langzeit-Mischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist ein um 20 von Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.

Parameter _______________________________________________________ Grenzwert

1. Allgemeine Parameter

a) Temperatur _____________________________________________________35°

b) pH-Wert  _______________________________________________________ 6,5 – 10

c) Chemischer Sauerstoffbedarf _______________________________________ 1400 mg/l
Anm.: Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen
der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Schmutzwasseranlage erforderlich ist.

d) Hydroxide der unter Nr. 2.4 a) – p) aufgeführten Metalle ____________________ 0,3 ml/l nach 0,5 Std. Absetzzeit

e) Bei Umgang mit asbesthaltigem Material ______________________________  30mg/l abfiltrierbare Stoffe

2. Konzentrationswerte für Schmutzwassereinleitungen  ___________________ mg/l

2.1. Kohlenwasserstoffe gemäß DIN 38409 Teil 18 _________________________ 20

Der Wert gilt als eingehalten, wenn in den Ablauf vor Vermischung mit sonstigem Schmutzwasser eine Abscheideanlage, bestehend aus einem Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 mit zusätzlicher Koaleszensabscheidung (Koaleszensabscheider) oder eine zugelassene gleichwertige Behandlungsanlage einge-baut und ordnungsgemäß betrieben und gewartet wird. In die Anlage darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden, das keine Bestandteile enthält, welche die Reinigungsleistung der Anlage beeinträchtigen.

Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z.B. emulgierte oder suspendierte,

biologisch abbaufähige Öle,
Fette und dergleichen) ________________________ 150
2.2. halogenierte organische Kohlenwasserstoffe

a) adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ____________________ 0,5

b) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) __________________ 0,5
2.3. organische halogenfreie Lösemittel
a) mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l
b) mit Wasser nicht mischbare Lösemittel sind durch geeignete Abscheidevorrichtungen zurückzuhalten

c) Summe BTEX (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) DIN 38407, Teil 9 _________ 10

d) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH)  _______________ 25

2.4. anorganische Stoffe

a) Phosphor, gesamt ___________________________________________ (P): 30

b) Arsen _____________________________________________________ (As): 0,1

c) Barium ____________________________________________________ (Ba): 5

d) Blei _______________________________________________________ (Pb): 0,2

e) Cadmium __________________________________________________ (Cd): 0,005

f) Chemischer Sauerstoffbedarf____________________________________ 1400

g) Chrom, gesamt ______________________________________________ (Cr) : 0,1

h) Cobalt _____________________________________________________ (Co) : 2

i) Kupfer _____________________________________________________ (Cu) : 0,5

j) Nickel ______________________________________________________ (Ni) : 0,1

k) Quecksilber _________________________________________________ (Hg) : 0,005

l) Selen ______________________________________________________ (Se) : 1

m) Silber _____________________________________________________ (Ag) : 0,1

n) Vanadium __________________________________________________ (V) : 2

o) Zink _______________________________________________________ (Zn) : 2

p) Zinn _______________________________________________________(Sn) : 5

q) Ammonium (NH4 +) bzw. Ammoniak (NH3 ) (berechnet als N) ___________ N : 150

r) Chloride ____________________________________________________ (Cl-): 600

s) Cyanid, leicht freisetzbar _______________________________________ (CN) : 1

t) Cyanid, gesamt ______________________________________________ (CN) : 20

u) Fluorid _____________________________________________________ (F) : 50

v) Nitrit ______________________________________________________ (NO) : 20

w) Sulfat____________________________________________________ (SO4-) : 600

x) Sulfid, gelöst ________________________________________________(S2-): 2
Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Schmutzwassers her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung sicherzustellen.

(4) Der Eigenbetrieb entscheidet über die Art der Probenahme, Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeit-Mischprobe und über das anzuwendende Analyse- und Messverfahren.

(5) Wird von dem Grundstück Schmutzwasser entgegen den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 unzulässigerweise in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung eingeleitet, ist der Eigenbetrieb berechtigt, auf Kosten des Anschlussnehmers die dadurch entstehenden Schäden zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

(6) Sofern mit dem Schmutzwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette oder Schwerflüssigkeiten, Stärke und ähnliche Stoffe mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzubauen. Der Anschlussberechtigte hat die fachgerechte Errichtung und den fachgerechten Betrieb des Abscheiders sowie die schadlose Entsorgung des Abscheidegutes zu gewährleisten. Das Abscheidegut darf nicht der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden. Der Eigenbetrieb kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung des Abscheiders und der schadlosen Entsorgung des Abscheidegutes verlangen. Sollte die ordnungsgemäße Entleerung und schadlose Entsorgung unterbleiben, wird diese durch den Eigenbetrieb auf Kosten des Anschlussnehmers durchgeführt.

 

§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Dem Anschlusszwang unterliegen natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so unterliegt anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte dem Anschluss- und Benutzungszwang. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürli-chen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen seines Anschlussrechts an die bestehende öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anschließen zu lassen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorrübergehenden Aufenthalt von Men-schen oder für gewerbliche Zwecke bebaut ist, oder wenn mit einer solchen Bebauung begonnen worden ist.

(3) Jeder Anschlussberechtigte, dessen Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorüber-gehenden (z.B. Wochenend- oder Saisongrundstücke) Aufenthalt von Menschen oder für gewerb-liche Zwecke bebaut ist oder auf dem mit einer solchen Bebauung begonnnen wurde, hat den Anschluss des bzw. der Gebäude an den Hausanschlussschacht herzustellen. Der Anschlussberechtigte hat dafür das Grundstück mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen – Grundstücksentwässerungsanlagen – zu versehen. Besteht für die Ableitung des Schmutzwassers kein natürliches Gefälle, muss der Anschlussberechtigte auf eigene Kosten eine Abwasserhebeanlage einbauen und betreiben.

(4) Bereits bebaute Grundstücke sind nach Herstellung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung anzuschließen. Der Anschlussberechtigte hat auf eigene Kosten nach erfolgtem Anschluss alle bestehenden oberirdi-schen und unterirdischen Schmutzwassereinrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, ordnungsgemäß zu entleeren, zu reinigen und außer Betrieb zu setzen. Dies ist dem Eigenbetrieb auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Bei Neubauten ist dem Eigenbetrieb der Baubeginn anzuzeigen und der Bauzeitenplan vorzule-gen. Dementsprechend wird die Frist zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage festgesetzt.

(6) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Schmutzwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind alle Einrichtungen für den Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Schmutzwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(7) Der Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes ist dem Eigenbetrieb einen Monat vorher mitzuteilen. Die Kanalanschlussleitung ist vom Eigenbetrieb zu verschließen, um das Ein-dringen von Fremdstoffen in den Kanal und seine Beschädigung zu verhindern. Die Kosten für das Verschließen des Anschlusses trägt der Anschlussberechtigte. Unterlässt er die rechtzeitige Mitteilung, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.

(8) Solange der Eigenbetrieb das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser noch nicht in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung übernehmen kann oder nicht über-nehmen wird, sind vom Grundstückseigentümer abflusslose Sammelgruben, Haus- bzw. Klein-kläranlagen zu errichten. Solche Anlagen sind vom Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu warten und den Erfordernissen einer umweltgerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung ent-sprechend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, entleeren zu lassen. Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sind die Auflagen in der von der Unteren Wasserbehörde erteilten Erlaubnis für die Entsorgungshäufigkeit maßgebend. Die entsprechenden Nachweise ordnungsgemäßer Entsorgung sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

(9) Die Verpflichtung nach Abs. 2 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutz-wasseranlage, soweit diese für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Sonst richtet sie sich auf den Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen.

(10) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung sämtliches auf seinem Grundstück anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten. Ist diese noch nicht betriebsbereit hergestellt, so hat der Anschlussberechtigte sämtliches auf seinem Grundstück anfallende häusliche und ge-werbliche Schmutzwasser in die öffentliche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten
Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.

§ 7
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussberechtigte kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang schriftlich unter Angabe von Gründen beim Eigenbetrieb beantragen.

(2) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder für bestimmte Zeit erteilt werden, wenn in der Abwägung zwischen einem begründeten Interesse an der privaten Beseitigung und Verwertung des auf dem anschlusspflichti-gen Grundstück anfallenden Schmutzwassers und dem öffentlichen Interesse an der Dauerhaftig-keit der Entsorgungssicherheit und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage das dargestellte private Interesse überwiegt. Ein begründetes Interesse im Sinne dieser Satzung liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lediglich der Gebührenersparnis dienen soll.

(3) Die Befreiung kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

§ 8
Datenerfassung

(1) Vor dem Beginn der Schmutzwassereinleitung hat der Anschlussberechtigte ein Datenblatt auszu-füllen. Dieses Datenblatt ist beim Eigenbetrieb zum gleichen Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt wird, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist das Datenblatt spätestens einen Monat nach Zugang der Unterlagen vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzu-reichen.

(2) Bei gewerblichen Vorhaben oder einer bereits bestehenden gewerblichen Nutzung des Grund-stücks sind dem Datenblatt folgende weitere Unterlagen beizufügen:
a) Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung,
b) eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Schmutzwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des vor-aussichtlich anfallenden Schmutzwassers nach Menge und Beschaffenheit,
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
– Menge und Beschaffenheit des Schmutzwassers,
– Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,
– Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leicht- stoffe),
– Anfallstelle des Schmutzwassers im Betrieb.
d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 200 mit folgenden Angaben:
– Straße und Hausnummer,
– Gebäude und befestigte Flächen,
– Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,
– Lage der Haupt- und Anschlusskanäle,
– in der Nähe der Schmutzwasserleitungen vorhandener Baumbestand.
e) Einen Schnittplan im Maßstab 1 : 200 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten. Einen Längsschnitt durch die Grundleitung und durch die Revisionsschächte mit Angabe der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhält-nis der Straße, bezogen auf NN.

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 200, soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist.
Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmungen der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Abläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung

§ 9
Zahl und Art der Grundstücksanschlüsse

(1) Jedes Grundstück erhält einen eigenen unterirdischen und unmittelbaren Anschluss an den Kanal in der Straße. Der Anschlusskanal muss die für die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers erforderliche Größe haben, bei Freigefällekanal mindestens 150 mm lichte Weite (bei Druckentwässerung mindestens 50 mm).

In besonderen Fällen kann der Eigenbetrieb weitere Grundstücksanschlüsse verlangen oder zulassen, z. B. wenn sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude befinden.

(2) Bei einer Teilung eines Grundstückes sind nach betriebsfertiger Herstellung des Grundstücksanschlusses die Entwässerungsanlagen der neu gebildeten Grundstücke nach Abs. 1 entsprechend herzustellen. Jeder Eigentümer eines neu gebildeten Grundstücks ist zu den hiernach erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Entwässerungsanlage verpflichtet und hat die hierfür an-fallenden Kosten zu tragen.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur mit Zustimmung des Eigenbetriebes zulässig. Bei der Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehr Grundstücke und/oder eines indirekten Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden.

 

§ 10
Herstellung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

(1) Der Eigenbetrieb bestimmt Art und Lage des Grundstücksanschlusses, Führung und lichte Weite der Kanalanschlussleitung sowie Art und Lage des Reinigungs- und Prüfschachtes nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstückes. Dabei sind die Erfordernisse der öffentlichen Schmutzwasseranlage zu berücksichtigen. Technisch oder finanziell begründete Wünsche des Grundstückseigentümers sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Der Eigenbetrieb lässt durch einen von ihm zu beauftragenden Unternehmer die Grundstücksanschlussleitung herstellen, erneuern, verändern, unterhalten und beseitigen (stilllegen).

(3) Bei der Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung wird vom Eigenbetrieb ein Prüfschacht nach DIN 1986 – „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, in der jeweils gültigen Fassung ( Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) auf dem Privatgrundstück unmittelbar an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum angelegt, sofern es sich um einen unbebauten Bereich des Grundstückes handelt.

(4) Von den Vorschriften des Abs. 3 kann der Eigenbetrieb im Einzelfall auf begründeten Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann befristet und/oder bedingt erteilt werden.

(5) Die Grundstücksanschlussleitung ist Bestandteil der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

§ 11
Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem An-schlussnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986- „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, in der jeweils gültigen Fassung (Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Sie steht in dessen Eigentum und ist nicht Teil der öffentli-chen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

Ist für das Ableiten des Schmutzwassers in den Kanal ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so hat der Anschlussnehmer eine Schmutzwasserhebeanlage auf seine Kosten einzubauen und zu betreiben.

(2) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbe-sondere gem. DIN 18300 – „Erdarbeiten“, VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten in der jeweils gültigen Fassung (Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Anschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben hat durch ein Unternehmen, das gegenüber dem Eigenbetrieb die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat, oder in Eigenarbeit nach Anweisungen des Eigenbetriebes oder seiner Beauftragten zu erfolgen.

Die Abnahme erfolgt am offenen Graben bei bereits verlegter Rohrleitung.

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Eigenbetrieb in Betrieb genommen werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer vom Eigenbetrieb festzusetzenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Eigenbetrieb fordern, dass die Grund-stücksentwässerungsanlage auf Kosten des Anschlussnehmers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Der Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlagen geht mit der Ableitung in das Eigentum des Eigenbetriebes über. Er ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.

(4) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Anschlussnehmer auf Verlangen des Eigenbetriebes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Anschlussnehmer eine angemessene Frist einzuräumen.

Der Anschlussnehmer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage dieses erforderlich machen.

Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Eigenbetrieb.

 

§ 12
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Den Bediensteten oder Beauftragten des Eigenbetriebes ist zur Prüfung der Grundstücksentwäs-serungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Schmutzwasservorbehandlungsanlagen und zu den Schmutzwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Schmutzwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Der Revisionsschacht sowie alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vor-behandlungsanlagen, Rückstauverschlüsse sowie Schmutzwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

(3) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die öffentliche Einrichtung zur
dezentralen Schmutzwasserbeseitigung

 

§ 13
Bau, Betrieb, Überwachung

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen) sind von dem Anschlussnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986- „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, in der jeweils gültigen Fassung ( Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug unge-hindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.

(3) Für die Überwachung gilt § 12 sinngemäß.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Eigenbetrieb fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Anschlussnehmers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Anschlussnehmer auf Verlangen des Eigenbetriebes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Anschlussnehmer eine angemessene Frist einzuräumen.

 

 

§ 14
Einbringungsverbote

In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 5 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.

 

§ 15
Mobile Entsorgung

(1) Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben werden vom Eigenbetrieb oder durch ein von ihm autorisiertes Unternehmen regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des Eigenbetriebes ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Schmutzwasser sowie der anfallende Fäkalschlamm werden einer Behandlungsanlage zugeführt.

(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
Sammelgruben werden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, geleert. Der Anschluss-nehmer ist verpflichtet, rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – beim Eigenbetrieb bzw. dessen Beauftragten die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
Die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe hat nach Bedarf zu erfolgen.

(3) Der Eigenbetrieb bzw. sein Beauftragter gibt die Entsorgungstermine rechtzeitig bekannt. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. Die zugelassenen Abfuhrunternehmen werden öffentlich bekannt gemacht.

(4) Der Anschlussberechtigte hat für eine ungehinderte Zufahrt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu sorgen. (Es muss gewährleistet sein, dass das Entsorgungsfahrzeug gefahrlos und ohne Hindernisse, wie z.B. herabhängende Äste u.ä., die Grundstücksentwässerungsanlage erreichen kann.) Die Zufahrt muss von der Beschaffenheit für Fäkalienfahrzeuge geeignet sein. Die Mindestbreite (lichte Weite) für die Zufahrt muss 2,80 m und die Mindestzufahrtshöhe (lichte Höhe) 3,50 m betragen. An den Stellen, wo das Entsorgungsfahrzeug den Stellplatz für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage hat (von dort aus erfolgt die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Absaugstutzens der Grundstücksentwässerungsanlage mit dem Entsorgungsfahrzeug) muss die lichte Breite mindestens 3,80 m betragen. Außerdem muss über der lichten Breite ein Lichtraumprofil mit einer Höhe von mindestens 3,50 m vorhanden sein. An Straßen und Wegkreuzungen muss für die Anfahrt ein Mindestradius von 4,50 m vorhanden sein. Bei geringeren Zufahrtsbreiten, Zufahrtshöhen, Mindestradien sowie bei Zufahrten bzw. Grundstücken, die nach der Beschaffenheit nicht für Fäkalienfahrzeuge geeignet sind, erfolgt die Entsorgung über Schlauchverbindungen zwischen Grundstücksentwässerungsanlage und nächstmöglichen Standort des Fäkalienfahrzeuges.

(5) Der Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Eigenbetriebes über. Er ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 16
Anzeigepflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 6 Abs.3), so hat der Anschlussnehmer dies unverzüglich dem Eigenbetrieb mitzuteilen.

(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, so ist der Eigenbetrieb unverzüglich – mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich – zu unterrichten.

(3) Der Anschlussnehmer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich – mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich – dem Eigenbetrieb mitzuteilen.

(4) Sämtliche Veränderungen hinsichtlich eines Wechsels im Eigentum oder im Nutzungsverhältnis sowie die Änderung der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen sind dem Eigenbe-trieb unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei dem Verkauf eines Grundstücks obliegt die Anzeigepflicht sowohl dem Verkäufer als auch dem Erwerber des Grundstücks. Bei der Versäumung der Anzeigepflicht haften die Beteiligten als Gesamtschuldner.

(5) Wenn Art und Menge des Schmutzwassers sich erheblich ändern (z. B. bei Produktionsumstellungen), so hat der Anschlussnehmer dies dem Eigenbetrieb unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 17
Vorhaben des Bundes und des Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

 

§ 18
Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzungen der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer weder Anspruch auf Schadenersatz noch Minderung der Gebühren.

§ 19
Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Schmutzwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Eigenbetrieb von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den Eigenbetrieb geltend machen.

(2) Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Eigenbetrieb durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung eine Erhöhung der Schadeinheiten und damit eine Erhöhung der durch den Eigenbetrieb zu entrichtenden Abwasserabgabe gem. § 4 Abs.4 AbwAG verursacht, hat dem Eigenbetrieb den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseran-lage hat der Anschlussberechtigte sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Dazu sind vom Anschlussberechtigten solche Vorkehrungen zu treffen, die unter Einhaltung der Regeln der Technik einen Rückstau ausschließen. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er nur, soweit die eingetretenen Schäden vom Eigenbetrieb schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Anschlussnehmer den Eigenbetrieb von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend mache

(6) Bei zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, erfolgt eine Information durch den Eigenbetrieb. In diesen Fällen haben die Anschlussberechtigten die notwendige Umsicht walten zu las-sen, um Schäden zu vermeiden.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung Brandenburg vom 15.10.93 (GVBl. S. 398) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 2 Niederschlagswasser in die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einleitet
2. § 5 Abs. 6 den Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß betreibt
3. § 6 Abs. 3 und 4 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht fristgerecht herstellt
4. § 6 Abs. 10 das bei ihm anfallende Schmutzwasser nicht in die öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung ableitet;
5. § 8 das vom Eigenbetrieb vorgelegte Datenblatt nicht innerhalb der Frist ausgefüllt zurück gibt,
6. § 5 und 14 Schmutzwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Schmutz-wasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht;
7. § 11 und § 13 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
8. § 11 Abs. 2 die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage dem Eigenbetrieb nicht unverzüglich anzeigt
9. § 11 Abs. 2 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt
10. § 16 seine Anzeigenpflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zwischen 5 und 1.000 EURO geahndet werden.

 

§ 21
Beiträge und Gebühren

(1) Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und für die Benutzung der zentralen und de-zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen werden Gebühren nach den Gebührensatzungen erhoben. Die Beiträge und Gebühren werden in gesonderten Beitrags- und Gebührensatzungen festgelegt.

(2) Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben.

 

§ 22
Datenschutz

Zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezo-gener Daten erforderlich und gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Rainer Fornell
Bürgermeister