Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb Kommunalservice
Panketal

Aufgrund der §§ 2, 3 und 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08 Nr. 12 S. 202) i.V.m. § 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) vom 26. März 2009 (GVBl. II/09, Nr.11, S. 150) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Panketal in ihrer Sitzung am 31.08.2009 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Rechtsstellung / Name

§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes

§ 3 Stammkapital

§ 4 Zuständige Organe

§ 5 Werkleitung

§ 6 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

§ 7 Hauptausschuss

§ 8 Zuständigkeit der Gemeindevertretung

§ 9 Stellung des Bürgermeisters

§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11 Kassenwirtschaft

§ 12 Jahresabschluss und Lagebericht

§ 13 Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde

§ 14 Inkrafttreten

§ 1

Rechtsstellung / Name

(1) Der Eigenbetrieb der Gemeinde Panketal wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des § 93 BbgKVerf und der Eigenbetriebsverordnung sowie den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb trägt den Namen Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal.

 

§ 2

Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Aufgaben des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal sind die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde Panketal und die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Löschwasserversorgung aus dem Wassernetz.

(2)Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und diesen wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der optimalen Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(3)Der Eigenbetrieb tritt infolge der Auflösung des Abwasserzweckverbandes Panketal im Innenverhältnis zur Gemeinde Panketal in sämtliche Rechte und Pflichten des ehemaligen Zweckverbandes ein, insbesondere werden dem Eigenbetrieb sämtliches Vermögen, Verbindlichkeiten und sonstige Rechte des ehemaligen Zweckverbandes zugeordnet.

§ 3

Stammkapital

Gemäß § 10 Abs. 3 EigV wird von der Festsetzung des Stammkapitals abgesehen.


§ 4

Zuständige Organe

Für die entsprechenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig:

1. die Gemeindevertretung

2. der Hauptausschuss

3. die Werkleitung

Für den Bürgermeister gilt § 9 dieser Satzung.

§ 5

Werkleitung

(1) Die Gemeindevertretung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters die Werkleitung. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Hauptausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. Die Aufgaben der Werkleitung werden von einem Werkleiter und einem Abwesenheitsvertreter wahrgenommen.

(2) Die Werkleitung nimmt die Aufgaben nach § 5 EigV wahr. Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht nach den Bestimmungen der BbgKVerf, der EigV oder dieser Betriebssatzung den anderen Organen des Eigenbetriebes vorbehalten sind. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Die Werkleitung bereitet die entsprechenden Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und ist für deren Ausführung sowie für die Ausführung der bestätigten Auftragsvergaben verantwortlich. Die Werkleitung oder von ihr beauftragte Personen haben in der Gemeindevertretung und dem Hauptausschuss das Recht und auf Wunsch der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses die Pflicht zum Vortrag. Sie vollzieht die Entscheidungen des Bürgermeisters und des Hauptausschusses in Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb betreffen.

(3) Der Werkleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) des Eigenbetriebes. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.

Sie entscheidet zusätzlich in allen nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen im Einzelfall unterschritten werden.

Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in Gerichtsverfahren des Eigenbetriebes. Die Werkleitung entscheidet über Niederschlagungen von Forderungen.

(4) Die Werkleitung ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. In dieser Funktion ist sie zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation befugt, den Beschäftigten des Eigenbetriebes fachliche Weisungen zu erteilen. Die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse obliegt dem Bürgermeister. Die Werkleitung hat bei Personalentscheidungen ein Mitwirkungsrecht.

(5) Die Werkleitung hat den Bürgermeister laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Sie hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Gemeinde auswirken. Die Werkleitung hat dem Bürgermeister und dem Hauptausschuss halbjährlich einen Zwischenbericht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich vorzulegen.

§ 6

Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde.

Die Werkleitung ist befugt, im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 6 EigV Verpflichtungserklärungen abzugeben. In Angelegenheiten des Eigenbetriebes erlässt die Werkleitung Verwaltungsakte gemäß § 35 VwVfG.

Verpflichtende Erklärungen in Personalangelegenheiten gibt die Werkleitung lediglich im Auftrag des Bürgermeisters ab.

(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch die Werkleitung ortsüblich bekannt gemacht.


§ 7

Hauptausschuss

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Werksausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Hauptausschuss betraut.

(2) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung der Gemeindevertretung unterliegen, wird der Hauptausschuss als beratender Ausschuss tätig.

(3) Über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Hauptausschuss als beschließender Ausschuss. Das sind insbesondere:

1. Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen, wenn der Auftragswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreitet und den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt;

2. Vergabe von Aufträgen zu Planungsleistungen, wenn der Auftragswert im Einzelfall den Wert von 5.000 Euro überschreitet und den Wert von 15.000 Euro nicht übersteigt;

3. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Vermögensgeschäften, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes einen Wert von 25.000 Euro überschreitet und einen Wert von 50.000 Euro nicht übersteigt;

4. sonstige Verträge, wenn der Vertragswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreitet und den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt;

5. Stundung von Zahlungsverpflichtungen, soweit sie den Betrag von 20.000 Euro übersteigen;

6. Erlass von Forderungen, wenn der Betrag im Einzelfall einen Wert von 250 Euro überschreitet und einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt;

7. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 25.000 Euro überschreiten und den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten;

8. die Genehmigung von Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Investitionsplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch 50.000 Euro übersteigen;

(4) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2 EigV der Zustimmung des Hauptausschusses.

(5) An den Sitzungen des Hauptausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Gemäß § 8 Abs. 3 EigV hat die Werkleitung in den Sitzungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes das Recht, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht).

§ 8

Zuständigkeit der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Kommunalverfassung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, unbeschadet des § 28 Abs. 2 der KVerf über:

  1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes einschließlich des Erlasses und der Änderung der Betriebssatzung;
  2. die Festsetzung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere der Gebühren, Beiträge und des Kostenersatzes;
  3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
  4. den Vorschlag nach § 106 Abs. 2 KVerf für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
  5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung;
  6. die Entlastung der Werkleitung;
  7. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb;
  8. die Bestellung der Werkleitung auf Vorschlag des Bürgermeisters
  9. gerichtliche Vergleiche, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 7.500 Euro überschreiten; außergerichtliche Vergleiche, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 5.000 Euro überschreiten.

(2) Die Gemeindevertretung beschließt zudem über die in § 7 Abs. 3 dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten, soweit die dort genannten Wertobergrenzen im Einzelfall überschritten werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 9

Stellung des Bürgermeisters

(1) Dem Bürgermeister obliegt das Recht, der Werkleitung Weisungen nach § 9 EigV zu erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(2) Der Bürgermeister ist gem. § 61 f KVerf Dienstvorgesetzter.

(3) Der Bürgermeister wird im Rahmen des § 6 Abs. 3 EigV zur Mitunterzeichnung von Verpflichtungserklärungen tätig.

(4) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die in der Zuständigkeit des Hauptausschusses liegen, kann der Bürgermeister nach § 58 KVerf die entsprechenden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung treffen. Die Werkleitung ist zu unterrichten.

(5) Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Hauptausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Hauptausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen. In dringenden Angelegenheiten gilt § 58 KVerf entsprechend.

§ 10

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.

(2) Nach § 10 Abs.1 EigV ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens wird i.S.d. § 11 EigV hingewirkt.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Für den Eigenbetrieb ist ein jährlicher Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile und Anlagen nach § 14 der Eigenbetriebsverordnung enthält.

(5) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 EigV vorliegen.

 

§ 11

Kassenwirtschaft

Für den Eigenbetrieb wird nach § 12 EigV eine Sonderkasse eingerichtet.

§ 12

Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Werkleitung stellt für den Eigenbetrieb auf der Grundlage des § 21 EigV einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf.

(2) Für die Jahresabschlussprüfung kommen die Vorschriften des § 106 BbgKVerf sowie die Regelungen des Abschnittes 3 der EigV zur Anwendung.

 

§ 13

Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde

(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde angemessen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 3 EigV.

(2) Der Bürgermeister kann im Benehmen mit der Werkleitung Fachämter der Gemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

 

§ 14

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 01.10.2009 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal vom 01.11.2006 in der zuletzt geänderten Fassung vom 07.10.2008 außer Kraft.

Panketal,

Rainer Fornell

Bürgermeister

Die 1. Änderungssatzung vom 09.06.2017 ist in diesen Satzungstext bereits eingearbeitet. Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.