Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal
Merkblatt Nr. 4
S c h m u t z w a s s e r h a u s a n s c h l u s s
(Stand Dezember 2013)
I. DEFINITION
Der Schmutzwasserhausanschluss besteht aus zwei Teilstücken. Er dient der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage.
1. Grundstücksanschluss
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindung vom öffentlichen Straßenkanal bis zum Revisionsschacht auf dem privaten Grundstück. Der Grundstücksanschluss beginnt mit dem Zulauf bzw. der Aufständerung an der öffentlichen Schmutzwasseranlage und endet bei Gefälleleitungen mit dem Prüf- und Revisionsschacht, der Bestandteil des Grundstücksanschlusses ist. Im Falle einer Schmutzwasserbeseitigung mittels Druckleitung endet der Grundstücksanschluss mit dem Sammelbehälter einschließlich der Hauspumpstation.
Der Grundstücksanschluss ist Teil der öffentlichen Einrichtung.
2. Grundstücksentwässerungsanlage
Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Schmutzwassers auf dem Grundstück dienen.
II. Zu beachtende Kriterien bei der Herstellung
1. Der Revisionsschacht wird von einer beauftragten Firma des Eigenbetriebes in das Grundstück eingebaut. Das gleiche gilt für die Druckentwässerungsstation, wenn sie zu den
vom Eigenbetrieb geplanten Systemen gehört.
2. Die Regeleinbautiefe (Zulauftiefe) der Reinigungs- und Prüfschächte beträgt 1,30 bis
1,70 m, je nach Erfordernis und den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen davon sind möglich.
3. Als Nennweite für die Grundstücksleitungen wird DN 150 empfohlen, DN 100 ist die
kleinste zulässige Nennweite.
4. Zulässige Materialien:
KG-Rohr (PVC), Jumbo-Kanalrohr (PVC mit Stützmantel), Steinzeugrohr, duktiles
Gusseisen, PP-Rohr (KG 2000) in Trinkwasserschutzzonen
In Trinkwasserschutzgebieten muss vor der Verlegung die Abstimmung mit dem Eigenbetrieb erfolgen.
5. Gefälle 1-2 cm/m ist einzuhalten, somit ist die Funktionssicherheit gewährleistet.
Je größer die Nennweite der Rohre, desto geringer das Gefälle!
6. Die Verlegung der Rohre hat im steinfreien Boden zu erfolgen, die Absandung ist ebenso steinfrei auszuführen (wegen Beschädigung des Rohrmaterials).
7. Wenn Bögen notwendig sind, beachten Sie bitte dabei, dass nicht zu enge Knicke
entstehen (2 Stück 45 Grad Bögen statt 1 Stück 90 Grad Bogen – sonst besteht die Ge-
fahr der Verstopfung).
8. Bei Grundleitungslängen von mehr als 20 – 25 m ist ein Schacht (PVC – z.B. Pipelife
Kontrollschacht DN 200) oder ein Kontrollrohr zu setzen (zum Spülen geeignet).
Schächte sind wasserdicht und korrosionsfrei auszuführen.
9. Mindesterddeckung 80 cm (wegen der Frostgefahr) über dem Rohrscheitel ist bitte zu
beachten
10. Baugruben bis 1,25 m Tiefe dürfen ohne Verbau hergestellt werden, wenn die anschließende Geländeoberfläche nicht mehr als 45° geneigt ist (bei nichtbindigen und
weichen bindigen Böden DIN 4124) und ein anschließender lastfreier Streifen von mindestens 60 cm eingehalten wird.
11. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt durch den Eigenbetrieb bzw.
durch eine beauftragte Firma des Eigenbetriebes vor Verfüllung des Grabens. Vor Ab-nahme darf keine Einleitung erfolgen.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben muss ein Bußgeld erhoben werden.
12. Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist schriftlich beim Eigenbetrieb anzuzeigen (Graben ist offen zu halten).
Adresse: Gemeinde Panketal
Eigenbetrieb Kommunalservice Panketal
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Telefon: 030-94517215, 94517209
13. Der Einleitungsbeginn ist unter Angabe des Datums, des Namens, der Adresse und mit
Angabe des Standes der Wasseruhr/en dem Eigenbetrieb schriftlich anzuzeigen.
14. Die bereits vorhandenen Abwassersammeleinrichtungen (Sammelgruben, Klärgruben)
sind außer Betrieb zu setzen (die Nutzung der Grube als Regenwassersammelbecken ist nach Reinigung durch eine Fachfirma erlaubt).
Sie dürfen nicht zur Durchleitung benutzt werden.
15. Gegen Rückstau hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Wir verweisen hiermit
auf den § 11 Absatz 1 und § 18 der Entwässerungssatzung „Betriebsstörung“. Bei möglicher Gefahr durch Rückstau ist eine Rückstausicherung vom Anschlussnehmer in die
Grundstücksentwässerungsanlage einzubauen (Rückstausicherung für fäkalienhaltiges Abwasser Typ 3 mit Kennzeichnung „F“ nach DIN 1986/100 oder Hebeeinrichtung). Des
weiteren verweisen wir auf § 19 Absatz 5.
16. Rückstau kann auch entstehen, wenn die Abwasserkanäle mit Hochdruckspülfahrzeugen gereinigt werden.
Bei Sanitärinstallationen im Haus, die entsprechend den DIN-Vorschriften errichtet sind,
erfolgt der Druckausgleich über die Dachentlüftung im Haus.
Bei Gebäudeinstallationen, die nicht nach den Regeln der Technik gebaut wurden,
empfehlen wir Ihnen eine Nachrüstung dieser Entlüftung, damit ein eventueller Abwasser-
austritt im Gebäude vermieden werden kann.
17. Ist der Anschluss in einem freien Gefälle von Ihrem Haus zum Anschlussschacht nicht
möglich, muss die Entsorgung über eine Hebeanlage bzw. Pumpstation erfolgen.
Rinne
Werkleiterin